Rz. 356
Neben der Auskunftspflicht besteht nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB auch ein Beleganspruch. Dieser umfasst nach einer Grundsatzentscheidung des BGH bei einem Selbstständigen den Anspruch auf Vorlage folgender Belege:
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Bilanz, |
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Gewinn- und Verlustrechnung, |
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Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen, |
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Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide |
Rz. 357
Diese Verpflichtung besteht nicht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige Alleininhaber des Unternehmens ist, sondern auch dann, wenn er an einem Unternehmen nur beteiligt ist. In einem solchen Fall richtet sich der Anspruch auf Vorlage der Unterlagen aus der Beteiligung, weil von diesen der Gewinn des Unterhaltspflichtigen abhängt. Bis zur Grenze seiner eigenen Auskunfts- und Kontrollrechte hat der Beteiligte damit die unterhaltsrechtlich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Daten, die ausschließlich andere Gesellschafter betreffen, können unkenntlich gemacht werden.
Rz. 358
Sofern diese Nachweise zur Aufklärung nicht ausreichen, besteht auch ein weitergehender Anspruch auf Vorlage einzelner Abrechnungskonten, Summen- und Saldenlisten sowie Anlagespiegel und Listen offener Forderungen. Da sich der Auskunftsanspruch auf alle Einkommensarten bezieht, sind ergänzend ferner ggf. Miet- oder Pachtverträge, Gesellschaftsverträge und Verträge mit nahen Angehörigen vorzulegen.
Nicht durchgesetzt hat sich die Forderung nach einer eigenen "Unterhaltsbilanz", bei welcher die Zahlen um alle unterhaltsrechtlich unbeachtlichen Ausgaben bereinigt sind.