Rz. 301
Nachfolgend werden die bedeutsamsten unterhaltsrechtlichen Abweichungen vom steuerrechtlichen Einkommen dargestellt.
a) Abschreibungen
Rz. 302
Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind handelsrechtlich abzuschreiben (§ 253 Abs. 2 HGB). Steuerrechtlich sind sie mit den Anschaffungs-(Herstellungs-)kosten abzgl. der Absetzungen u.a. für Abnutzungen zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
aa) Abschreibungsarten
Rz. 303
Im Steuerrecht wird zwischen verschiedenen Abschreibungsmethoden unterschieden. So erfolgt die lineare Abschreibung nach gleichbleibenden Jahresbeträgen, d.h. die Kosten eines Wirtschaftsgutes werden auf die durchschnittliche Haltbarkeitszeit gleichmäßig verteilt (§ 7 Abs. 1 EStG). Bei der degressiven Abschreibung hingegen erfolgt die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 EStG). Diese wird nach einem unveränderten Vomhundertsatz immer vom jeweiligen Restbuchwert vorgenommen, wobei der dabei anfallende Vomhundertsatz höchstens das Zweieinhalbfache des bei Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Satzes sein und 25 % nicht übersteigen darf.
Rz. 304
Mit der außerplanmäßigen Abschreibung kann ein erhöhter Wertverzehr aufgrund Beschädigung, Zerstörung etc. nachvollzogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG). I.R.d. Sonderabschreibung können erhöhte Abschreibungen ggf. neben der planmäßigen Abschreibung vorgenommen werden, so z.B. i.R.d. Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern erfolgt die Abschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG sofort, wenn die Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800,00 EUR betragen. Bei Nettoanschaffungskosten zwischen 250,00 EUR und 1.000,00 EUR kann ein Sammelposten gebildet werden, der im Jahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren jeweils mit 1/5 gewinnmindernd aufzulösen ist (§ 6 Abs. 2a EStG).
bb) Unterhaltsrechtliche Anpassung
Rz. 305
Die Abschreibungssätze entsprechen rein steuerlichen Wertungen. Sie enthalten z.T. – etwa i.R.d. Sonderabschreibung – Investitionsanreize und sind von der Lebensdauer eines Gegenstandes dann völlig abgekoppelt.
In Rspr. und Literatur hat sich eine lebhafte Diskussion entwickelt, inwieweit die steuerliche Abschreibung auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist. Nach der Rspr. des BGH können Sonderabschreibungen und degressive Abschreibungen nicht anerkannt werden, da ihnen kein realer Wertverzehr in dieser Höhe entspricht.
Rz. 306
Die Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich, da sie das Einkommen des Steuerpflichtigen letztlich gar nicht berühren und ihnen kein tatsächlicher Wertverzehr entspricht; im Gegenteil wird durch die Wertentwicklung der Immobilien der Wertverzehr sogar aufgefangen. Dies mag jedenfalls unterhaltsrechtlich gelten, sofern nur eine relativ kurze Zeitspanne betrachtet wird. Instandsetzungskosten sind unterhaltsrechtlich nur für notwendigen Erhaltungsaufwand anzuerkennen, da nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten wertsteigernde Aufwendungen getätigt werden können, die zur Vermögensbildung gehören.
Rz. 307
Bei der linearen Abschreibung hingegen haben die Steuerbehörden seit dem Jahr 2000 die Abschreibungszeiträume derartig verlängert, dass diese nunmehr auch nach Auffassung des BGH dem realen Wertverzehr entsprechen. Dies gelte insb. für die vom BMF erstellte AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15.12.2000. Die lineare Abschreibung sollte daher anerkannt werden.
Rz. 308
Sofern etwa die Sonderabschreibung nicht anerkannt werden kann, ist nach Auffassung des BGH das betroffene Wirtschaftsgut unterhaltsrechtlich fiktiv linear abzuschreiben. Eine Abschreibung zu niedrigeren linearen Sätzen, die sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt und den steuerlichen Abschreibungszeitraum überschreitet, wird anerkannt.
Hinweis
Wenn also der Unterhalt über einen längeren Zeitraum zu zahlen ist, was im geltenden Unterhaltsrecht nicht mehr der Regelfall ist, so gleichen sich die Anpassungen wieder aus, so dass den aufwendigen Korrekturen im Regelfall letztlich keine sachliche Anpassung entspricht.
cc) Abschreibungen und Verbindlichkeiten
Rz. 309
Sofern Abschreibu...