Rz. 132
Bei den Unternehmensbeteiligungen stellt sich schließlich für die Bewertung die Frage, wie i.R.d. Wertfeststellung mit einer nach dem Gesellschaftsvertrag unveräußerlichen Beteiligung oder einer solchen mit einem niedrigeren Abfindungswert umzugehen ist.
Rz. 133
Nach § 711 Abs. 1 BGB n.F., § 105 Abs. 3 HGB bedarf die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Eine solche Zustimmung kann antizipiert im Gesellschaftsvertrag oder ad hoc als Einwilligung oder Genehmigung erklärt werden. Anders im Kapitalgesellschaftsrecht: GmbH-Anteile sind zwar nach § 15 GmbHG grds. frei veräußerlich, nach der Satzung jedoch in der Praxis häufig vinkuliert, so dass dann auch keine freie Verfügbarkeit besteht.
Zudem sehen die Gesellschaftsverträge für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sehr häufig Abfindungsbeträge vor, die weit unter dem Verkehrswert liegen, damit die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Liquiditätsprobleme fortgeführt werden kann.
Rz. 134
Nach der Rspr. kommt auch bei einer unveräußerlichen Beteiligung oder einer geminderten Abfindung grds. keine abweichende Bewertung in Betracht, da die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit durch den Inhaber – jedenfalls im Bereich des Zugewinns – für den wahren Wert maßgeblich ist. Es sei nicht sachgerecht, den ausgleichungsberechtigten Ehegatten mit Verweis auf eine fiktive Kündigung oder einen fiktiven Erbfall nicht an diesem in der Ehe geschaffenen Wert teilhaben zu lassen. Außerdem könne die entsprechende Klausel auch zum Vorteil des Ausgleichsverpflichteten bei Ausscheiden eines anderen Gesellschafters Anwendung finden. Der BGH will also auch in diesen Fällen vom Vollwert des Gesellschaftsanteils ausgehen und die beschränkte Veräußerbarkeit allenfalls durch einen Wertabschlag berücksichtigen. Dieser muss nicht einmal sehr hoch sein; er richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit, mit welcher der betroffene Gesellschafter mit einer Kündigung rechnen muss. Der Vollwert ist nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen der Unternehmensbewertung zu bemessen, also auch unter Abzug der latenten Ertragsteuer.
Damit hat sich die Rspr. auch gegen eine Lösung in Analogie zu § 2313 BGB mit einer zunächst nur vorläufigen Bewertung ausgesprochen. Ein solches Verfahren stünde im Widerspruch zu der im Scheidungsverfahren gewünschten und gesetzlich vorgesehenen endgültigen Regelung der Vermögensverhältnisse zum Stichtag.
Rz. 135
Der im Beteiligungsvertrag festgelegte Abfindungswert gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Beteiligung entweder schon zum Stichtag gekündigt war, so dass sich der niedrigere Abfindungswert aktualisiert hat, wenn die Beteiligung wegen des Zugewinnausgleichs veräußert werden muss und auch § 1382 BGB nicht zu einer anderen Einschätzung führt, oder wenn die Eheleute vereinbaren, dass die laufenden Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung als zusätzliches unterhaltsrelevantes Arbeitseinkommen ("Tantiemen") zu berücksichtigen sind. Auch bei Großkanzleien und internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfte der gesellschaftsrechtlich für den Fall des Ausscheidens vereinbarte Abfindungsbetrag maßgeblich sein, wenn die Partnerbeteiligung keinen sich aus dem Verkehrswert des Unternehmens ergebenden, veräußerbaren Goodwill hat.