a) Steuern
Rz. 326
Grds. stellt der BGH auf den Zeitraum ab, in dem die Steuern tatsächlich gezahlt worden sind (In-Prinzip). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Steuerwirkungen über den Betrachtungszeitraum ausgleichen. Außerdem entspricht dies der Gleichbehandlung mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Rz. 327
Allerdings ist das Einkommen eines Selbstständigen stark schwankend. Daher sind auch die Steuerzahlungen sehr unterschiedlich. Da die Einkommensteuer i.d.R. erst einige Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes in voller Höhe durch Nachzahlungen erhoben oder durch Steuererstattungen zurückgezahlt wird, treffen Selbstständige in vielen Fällen hohe Zahlungen gerade in Jahren mit niedrigerem Einkommen.
Dies kann zu völlig verzerrten Verhältnissen führen, insbesondere wenn nach Betriebsprüfungen Steuernachzahlungen gleich für mehrere aufeinander folgende Jahre anfallen und gleichzeitig erhöhte Vorauszahlungen für die noch nicht veranlagten Jahre und das laufende Jahr festgesetzt werden. Wenn sich diese im Ermittlungszeitraum wieder ausgleichen, dann kann es beim In-Prinzip verbleiben. Wenn jedoch ein Ausgleich in diesem Zeitraum nicht stattfindet, dann sollte die Steuerbelastung nach dem Für-Prinzip berechnet werden, so dass diejenige Steuer abzuziehen ist, die für das jeweilige Veranlagungsjahr anfällt, und nicht diejenige, die im entsprechenden Jahr anfällt.
Rz. 328
Zudem stellt sich bei einer unterhaltsrechtlichen Korrektur von Ausgaben die Frage, ob nicht auch die wegen dieser Ausgaben verminderten Steuern fiktiv wieder hinzugerechnet werden müssen. So hat auch der BGH in einem Fall, in dem das steuerliche Einkommen durch Streichung der früheren Ansparabschreibungen (inzwischen Investitionsabzugsbetrag) i.S.d. § 7g EStG erhöht worden ist, entschieden, dass dann auch fiktive Steuern auf die so erhöhten Gewinne berücksichtigt werden müssen. Die Rspr. zur Ansparabschreibung gilt ebenso weiter für die unterhaltsrechtliche Behandlung der Steuerbelastung beim Investitionsabzugsbetrag.
Das Für-Prinzip wird für Selbstständige auch in einigen Unterhaltsleitlinien anerkannt. Nachdem auch in anderen Bereichen fiktive Steuerberechnungen erfolgen, hat diese Tendenz auch bei den Gewinneinkünften zugenommen.
Rz. 329
Die Steuerbelastung ist in jedem Jahr des Ermittlungszeitraums abzuziehen, bevor der Durchschnitt gebildet wird. Nicht zulässig ist es, zunächst das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre zu bilden, zunächst die Steuerbelastung unbeachtet zu lassen und erst vom sog. Brutto-Durchschnittswert die darauf entfallende Steuerquote in Abzug zu bringen.
b) Vorsorgeaufwendungen
Rz. 330
Ein Selbstständiger kann Beiträge für eine regelmäßig freiwillige Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, berufsständische Versorgungswerke, aber auch eine angemessene Altersversorgung abziehen. Letztere hat sich an der gesetzlichen Rentenversicherung zu orientieren, allerdings mit der Besonderheit, dass der Selbstständige für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil jeweils selbst aufkommen muss. Daher kann ein Anteil von bis zu 24 % des nicht bereinigten erzielten Bruttoeinkommens (d.h. des Reingewinns) für die Gesamtaltersversorgung als angemessen betrachtet werden.
Rz. 331
Allerdings sind nicht etwa fiktive Altersversorgungsbeiträge abziehbar, sondern nur die tatsächlich gezahlten.
Rz. 332
Die Art der Altersversorgung soll dagegen beim Selbstständigen unerheblich sein, so dass auch Lebensversicherungen oder sonstige vermögensbildende Aufwendungen wie etwa die Tilgung für Immobilien oder Sparguthaben in Betracht kommen, soweit sie nach plausiblem Vortrag zur Alterssicherung geeignet sind.
Rz. 333
Nach Auffassung des BGH sind bei einem Selbstständigen, der Beiträge in eine gesetzliche Alterskasse zahlt, zusätzliche Beiträge regelmäßig nicht angemessen, wenn mangels Leistungsfähigkeit das Existenzminimum des Kindes nicht gedeckt werden kann. Der BGH billigt einen über die gesetzliche Altersversorgung hinausgehenden weiteren Betrag von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens als angemessene zusätzliche Altersversorgung durch Abzug vom jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen. Dies führt auch bei Selbstständigen zu einer Erhöhung der Abzugsmöglichkeiten, insb. bei gehobenen Einkommensverhältnissen.