Rz. 424
Nach Auffassung des BGH erweist sich der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Danach ist die eheliche Lebensgemeinschaft "als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft". Der Zugewinn stellt nicht auf den Bedarf ab. Dazu hingegen dient der Unterhalt. Diese Einschätzung mag nicht zuletzt darin begründet liegen, dass die Regelung der Zugewinngemeinschaft von Anfang an vielfach als verfehlt angesehen wurde.
Damit hat der BGH in dem für die anwaltliche und notarielle Beratung besonders wichtigen güterrechtlichen Bereich eine weitgehende Vertragsfreiheit anerkannt. Die Rspr. erachtet den Güterstand der Gütertrennung auch für einen Gewerbetreibenden/für Unternehmerehen als vielfach interessengerecht. Dies gilt gerade auch in Zeiten schlechter Unternehmenszahlen, denn in solchen Fällen ist der Nichtunternehmer-Ehegatte bei einem Wertverfall des Unternehmens vor Zugewinnausgleichszahlungen geschützt.
Rz. 425
Die Vertragspraxis kann auf der Rspr. des BGH aufbauen. Aus der grds. Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs folgt nach st. Rspr., dass sich eine Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung oder sonstige wirksame Modifikationen des gesetzlichen Güterstands nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweist. Vereinbarungen zum Güterstand dürften – selbst bei Unternehmerehen, in denen der selbstständig tätige Ehegatte seine Altersvorsorge im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut – nur im extremen Ausnahmefall an ihre Grenzen stoßen.
Rz. 426
Auch bei der Gütertrennung stellt sich die Problematik der Gesamtabwägung. Wenn die Gütertrennung mit weiteren Verzichten zusammentrifft, so kann das Gesamtbild dazu führen, dass der Vertrag der Wirksamkeitskontrolle nicht standhält. Dann ist auch die Gütertrennung von der Unwirksamkeit betroffen.
Hinweis
Wem es v.a. auf die güterrechtliche Regelung ankommt, der sollte daher überlegen, ob er nicht in den anderen Bereichen mit der gesetzlichen Regelung oder jedenfalls einer großzügigen Lösung leben kann.
Rz. 427
Die Diskussion im Güterstandsbereich wird immer in Bezug auf die Gütertrennung geführt. In der notariellen Praxis hingegen stehen längst die vielfältigen Möglichkeiten zur Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes im Vordergrund. Diese sind zum einen schonender beim Ausschluss der Scheidungsfolgen und können sich ganz auf die Regelung der unpassenden Scheidungsfolgen konzentrieren. Zum anderen nutzt die modifizierte Zugewinngemeinschaft die Steuervorteile bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer nach § 5 ErbStG aus, die bei der Gütertrennung vergeben werden.
Hinweis
Im Güterrecht ist die Vertragsfreiheit am größten. Allerdings müssen auch hier Grenzen der Rspr. (insb. im Fall der Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung aufgrund subjektiver Imparität) beachtet werden.