Rz. 468
Ferner können Veränderungen der gesetzlichen Zugewinnausgleichsquote vereinbart werden.
a) Fälligkeitsvereinbarungen
Rz. 469
Ehevertraglich kann etwa die Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung anders geregelt werden, denn es kommt in der Praxis durchaus vor, dass Ehegatten mit der Höhe des Zugewinns grds. einverstanden sind, aber nicht über die Liquidität verfügen, die Forderung bei sofortiger Fälligkeit zu begleichen. Um dem zahlungsverpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu geben, den Zugewinn zu begleichen, ohne Vermögenssubstanz verwerten zu müssen, kann eine Stundung der Zugewinnausgleichsforderung in Erwägung gezogen werden. Den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann durch eine Verzinsung der Forderung und durch die Gestellung von Sicherheiten Rechnung getragen werden.
Rz. 470
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Muster 18.11: Abweichende Fälligkeit
Hinsichtlich der Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung wird für den Fall, dass der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten endet, vereinbart, dass die Zugewinnausgleichsforderung in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen ist. Die erste Rate ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung fällig. Die restlichen Raten sind jeweils ein Jahr danach fällig. Gerät der Schuldner mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug, so ist die gesamte Restforderung sofort in einer Summe zur Zahlung fällig.
Die noch geschuldeten Raten sind mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils mit der Zahlung der nächsten Rate für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum zur Zahlung fällig.
Dem Zahlungspflichtigen ist es jedoch stets gestattet, die Forderung ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen.
Der Zahlungsverpflichtete hat dem Berechtigten durch Gestellung einer erstrangigen Sicherungshypothek unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen des § 14 Pfandbriefgesetz Sicherheit für die oben genannte Forderung zu leisten, und zwar binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung. Sofern er diese Verpflichtung in der genannten Frist nicht erfüllt, so wird die gesamte Zugewinnausgleichsforderung sofort in einer Summe zur Zahlung fällig.
Kommt es zu einem Rechtsstreit über den Zugewinn, so verbleibt es bei den gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen.
b) Vereinbarung abweichender Quote
Rz. 471
Ehevertraglich kann die gesetzliche Halbteilungsquote geändert werden. Dazu müssen nach wie vor Anfangs- und Endvermögen bewertet werden. Erst am Schluss greift die vertragliche Regelung.
In einem solchen Fall bestehen nach wie vor Auskunftsansprüche und Bewertungsprobleme. Aus diesem Grunde bietet die bloße Kürzung der Ausgleichsquote etwa beim Vorhandensein von Betriebsvermögen keine Lösung, die eine einfache Handhabung im Scheidungsfall erlaubt. Sie ist jedoch geeignet, die Liquidität des betrieblichen Vermögens zu schützen.
Rz. 472
Die Ausgleichsquote kann auch für beide Ehegatten unterschiedlich hoch ausgestaltet sein. Eine solche Lösung wird etwa vorgeschlagen, wenn ein Ehegatte auf den anderen aus Haftungsgründen Vermögen übertragen hat und dieses Vermögen im Scheidungsfall beim Empfänger verbleibt. Der übertragende Ehegatte soll dann wenigstens eine höhere Ausgleichsquote haben.
Rz. 473
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Muster 18.12: Abweichende Ausgleichsquote
_________________________ (Ehevertrag)
Endet der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, so beträgt die Ausgleichsquote abweichend von § 1378 Abs. 1 BGB nicht die Hälfte, sondern nur 20 %.