Rz. 326

Grds. stellt der BGH auf den Zeitraum ab, in dem die Steuern tatsächlich gezahlt worden sind (In-Prinzip).[776] Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Steuerwirkungen über den Betrachtungszeitraum ausgleichen. Außerdem entspricht dies der Gleichbehandlung mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

 

Rz. 327

Allerdings ist das Einkommen eines Selbstständigen stark schwankend. Daher sind auch die Steuerzahlungen sehr unterschiedlich. Da die Einkommensteuer i.d.R. erst einige Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes in voller Höhe durch Nachzahlungen erhoben oder durch Steuererstattungen zurückgezahlt wird, treffen Selbstständige in vielen Fällen hohe Zahlungen gerade in Jahren mit niedrigerem Einkommen.

Dies kann zu völlig verzerrten Verhältnissen führen, insbesondere wenn nach Betriebsprüfungen Steuernachzahlungen gleich für mehrere aufeinander folgende Jahre anfallen und gleichzeitig erhöhte Vorauszahlungen für die noch nicht veranlagten Jahre und das laufende Jahr festgesetzt werden. Wenn sich diese im Ermittlungszeitraum wieder ausgleichen, dann kann es beim In-Prinzip verbleiben. Wenn jedoch ein Ausgleich in diesem Zeitraum nicht stattfindet, dann sollte die Steuerbelastung nach dem Für-Prinzip berechnet werden,[777] so dass diejenige Steuer abzuziehen ist, die für das jeweilige Veranlagungsjahr anfällt, und nicht diejenige, die im entsprechenden Jahr anfällt.

 

Rz. 328

Zudem stellt sich bei einer unterhaltsrechtlichen Korrektur von Ausgaben die Frage, ob nicht auch die wegen dieser Ausgaben verminderten Steuern fiktiv wieder hinzugerechnet werden müssen. So hat auch der BGH in einem Fall, in dem das steuerliche Einkommen durch Streichung der früheren Ansparabschreibungen (inzwischen Investitionsabzugsbetrag) i.S.d. § 7g EStG erhöht worden ist, entschieden, dass dann auch fiktive Steuern auf die so erhöhten Gewinne berücksichtigt werden müssen.[778] Die Rspr. zur Ansparabschreibung gilt ebenso weiter für die unterhaltsrechtliche Behandlung der Steuerbelastung beim Investitionsabzugsbetrag.[779]

Das Für-Prinzip wird für Selbstständige auch in einigen Unterhaltsleitlinien anerkannt.[780] Nachdem auch in anderen Bereichen fiktive Steuerberechnungen erfolgen, hat diese Tendenz auch bei den Gewinneinkünften zugenommen.[781]

 

Rz. 329

Die Steuerbelastung ist in jedem Jahr des Ermittlungszeitraums abzuziehen, bevor der Durchschnitt gebildet wird. Nicht zulässig ist es, zunächst das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre zu bilden, zunächst die Steuerbelastung unbeachtet zu lassen und erst vom sog. Brutto-Durchschnittswert die darauf entfallende Steuerquote in Abzug zu bringen.[782]

[776] BGH, FamRZ 1990, 981, 983; BGH, FamRZ 2003, 741, 744.
[777] Soyka, Die Berechnung des Ehegattenunterhalts, Rn 67.
[779] Wendl/Dose/Spieker, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn 975.
[780] So z.B. OLG Düsseldorf und OLG Koblenz, jeweils 1.7, aktuell abrufbar unter www.famrb.de/unterhaltsleitlinien.htm.
[781] Vgl. a. Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, Kap. 6 Rn 181.
[782] BGH, FamRZ 1985, 357, 358.

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