Rz. 341
Eine solche Nachteilsausgleichspflicht besteht nur, wenn zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart ist. Das hierfür maßgebliche Innenverhältnis der Ehegatten richtet sich nach § 426 Abs. 1 BGB. Die hälftige Teilung erfolgt nur, soweit nichts anderes bestimmt ist, z.B. durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung. Regelmäßig haftet im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt. Bei der Berechnung dieser Aufteilung ist eine fiktive getrennte Veranlagung bzw. Einzelveranlagung vorzunehmen. Eine bestehende anderweitige Übung kann jedoch Ansprüche ausschließen, jedenfalls bei Zahlungen vor der Trennung.
Rz. 342
Hat etwa nach ständiger Übung ein Ehegatte die Einkommensteuer-Vorauszahlungen stets allein geleistet, so hat er nach dem Innenverhältnis für die Begleichung dieser Forderung allein aufzukommen. Dies gilt selbst bei einer größeren Zahlung, die kurz vor der Trennung bezogen auf einen Zeitraum danach geleistet wurde. Hat in einer Doppelverdienerehe ein Ehegatte die für ihn ungünstigere Steuerklasse V gewählt, gibt es keinen nachträglichen Ausgleich, wenn die Ehegatten mit dem beiderseitigen Einkommen gemeinsam gewirtschaftet und das Geld verbraucht haben, unabhängig davon, ob es später zur Trennung kommt.
Hinweis
Steuerzahlungen können entsprechend einer bisherigen tatsächlichen Übung nicht zurückgefordert werden, wenn es kurze Zeit später zur Trennung kommt. Ggf. kann der Trennungszeitpunkt so gewählt werden, dass eine Rückforderung möglich wird.
Rz. 343
Der BFH schließt sich der Meinung des BGH an und legt demjenigen die Beweislast auf, der entgegen tatsächlicher Übung einen Ausgleichsanspruch behauptet.
Die grundlegenden Entscheidungen des BGH über das Innenverhältnis der Ehegatten bei der Steuerzahlung ergingen für die Jahre vor der Trennung. Diese spielen auch nach der Trennung noch eine Rolle, weil die steuerliche Veranlagung häufig erst einige Jahre danach erfolgt. Für diese Zeiträume nach der Trennung ist es auch gerechtfertigt, die Ehegatten an ihrer während der Ehe geübten Praxis festzuhalten.
Rz. 344
Ab der Trennung jedoch – die Auswirkung von Versöhnungsversuchen einmal ausgenommen – ergibt sich auch im Innenverhältnis nach § 426 BGB eine Änderung, denn ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr von einem gemeinsamen Wirtschaften auszugehen. Daher besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung eine Verpflichtung zum Ausgleich von Nachteilen, die nicht mehr von einem anderen Innenverhältnis überlagert wird.