Rz. 50
Eine solche liegt vor, wenn die Benachteiligung des anderen Ehegatten das leitende Motiv des Handelns ist. Es muss sich nicht um das einzige Motiv handeln.
Beispiel
Ein Ehegatte hebt alle gemeinsamen Ersparnisse von einem Festgeldkonto ab und verbrennt aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe das Bargeld im Ofen. Hier liegt sowohl Verschwendung als auch Benachteiligungsabsicht vor.
Rz. 51
Nach § 1375 Abs. 3 BGB unterbleibt eine Hinzurechnung, wenn von der illoyalen Vermögensminderung (Verpflichtungsgeschäft) bis zur Beendigung des Güterstandes bzw. der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages 10 Jahre vergangen sind. Die Hinzurechnung unterbleibt ferner, wenn der andere Ehegatte die Vermögensminderung gebilligt hat.
Rz. 52
Umstritten ist die Frage, ob die Ehegatten durch Ehevertrag die Bestimmung des § 1375 Abs. 2 BGB abbedingen können. Dafür spricht einerseits, dass die Ehegatten durch Ehevertrag bestimmte Gegenstände aus dem Endvermögen ausnehmen können. Andererseits sieht § 1375 Abs. 3 BGB selbst vor, dass bei Billigung des anderen Ehegatten eine Hinzurechnung unterbleibt. Korrekturen sind im Einzelfall über § 138 BGB vorzunehmen.
Rz. 53
Da das Endvermögen nach § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB auch negativ sein kann, stellt sich die Frage vorheriger "Nullstellung" nicht. Die Hinzurechnung erfolgt zum jeweils vorhandenen Saldo des Endvermögens.
Rz. 54
Die künftige hypothetische Entwicklung des durch Vermögensminderung ausgeschiedenen Vermögensgegenstandes ist unbeachtlich, so dass z.B. bei der Schenkung eines Geldbetrages nicht auch die künftigen Zinsen dem Endvermögen zugerechnet werden dürfen. Der hinzuzurechnende Vermögensgegenstand unterliegt jedoch einer Indexierung nach den allgemeinen Regelungen.
Rz. 55
Nach § 1384 BGB gilt nicht die Rechtskraft der Scheidung als entscheidender Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und die Berechnung des Endvermögens, sondern schon die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Damit wird verhindert, dass zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft eintretende Vermögensminderungen noch Einfluss auf die Vermögenswertbegrenzung nehmen. Dieser Stichtag bleibt auch bei längerem Ruhen des Verfahrens maßgeblich.
Darüber hinaus wird in § 1379 BGB ein Auskunftsanspruch für das bei Trennung (!) vorhandene Vermögen geregelt, so dass der Vermögensbestand schon für den Zeitpunkt der Trennung festgestellt werden kann. Korrespondierend dazu enthält § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Beweislastregelung, wonach ein Ehegatte, dessen Endvermögen geringer ist als das bei Trennung vorhandene Vermögen, nachweisen muss, dass die Verminderung nicht auf illoyale Handlungen zurückzuführen ist. Anderenfalls wird schon diese Verminderung dem Endvermögen hinzugerechnet. Damit ist der Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen effektiv bis zur Trennung vorverlegt.
Hinweis
Zur Vermeidung von Vermögensverminderungen nach der Trennung kann sich der zeitnahe Abschluss eines Ehevertrages empfehlen, mit dem die Zugewinngemeinschaft beendet und der Zugewinn festgelegt wird. Dies enthebt von späteren Beweisschwierigkeiten.
Schließlich greift die Vermögenswertbegrenzung in Fällen illoyaler Vermögensminderung nicht mehr ein, weil die Summen der illoyalen Vermögensminderung i.R.d. § 1378 Abs. 2 BGB in vollem Umfang dem vorhandenen Vermögen hinzugerechnet werden. Damit muss sich ein Ehegatte ggf. sogar verschulden, um den Zugewinn in diesen Fällen aufbringen zu können.
Rz. 56
Zum Schutz des anspruchsberechtigten Ehegatten kann dieser bei einem Ausfall seiner Forderung wegen § 1378 Abs. 2 BGB sogar den Dritten, der eine unentgeltliche Zuwendung erhalten hat, durch welche der Anspruchsberechtigte benachteiligt werden sollte, nach § 1390 BGB in Anspruch nehmen. Die Reform des Zugewinnausgleichs hat diesen Anspruch von einem Herausgabeanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, der dann greift, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch das Endvermögen des Ausgleichspflichtigen übersteigt.
Hinweis
Vor etwaigen gerichtlichen Schritten sollten die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Forderungsbegrenzung des § 1378 Abs. 2 BGB und ggf. Schritte gegen Dritte, die eine unentgeltliche Zuwendung erhalten haben, geprüft werden.