Rz. 79
Allgemein wird angenommen, dass zu dem Zukunftsüberschusswert der Veräußerungswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu Einzelveräußerungspreisen hinzuzuzählen ist.[157] Nach der höchstrichterlichen Rspr. ist – gleich bei welcher Bewertungsmethode – nicht betriebsnotwendiges Vermögen von der Gesamtbewertung ausgenommen und mit dem Liquidationswert zu bewerten.[158] Die Abgrenzung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens soll funktional zu treffen sein, d.h. danach, ob das entsprechende Vermögensgut veräußert werden kann, ohne dass die Unternehmensaufgabe berührt wird.[159] Damit soll die tatsächliche Nutzung entscheidend sein, nicht hingegen eine hypothetische.[160]
Rz. 80
Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens nach Einzelveräußerungswerten will die Rspr. eine latente Ertragsteuer abziehen. Dies wird durch die Bewertungsmethode gerechtfertigt, die auf einen Verkauf abstellt,[161] so dass die üblichen Verkaufskosten, aber auch eine latente Ertragsteuer abzuziehen sind.[162] Der BGH hat die Berücksichtigung der latenten Ertragsteuer im Zugewinn nicht auf Betriebsvermögen beschränkt, sondern für alle Vermögensgüter gefordert.[163]
Auch ein Verlustvortrag, der durch eigene Gewinne des Unternehmens nicht mehr hätte ausgeglichen werden können, ist als nicht betriebsnotwendiges oder neutrales Vermögen anzusetzen.[164]
Rz. 81
Im nachfolgend dargelegten IDW-Standard hat das nicht betriebsnotwendige Vermögen eine eigene Regelung erfahren. Danach ist die gesonderte Bewertung unter Abzug der Veräußerungskosten und einer Berücksichtigung der Steuern, allerdings unter Differenzierung nach konkreter Erlösverwendung, vorzunehmen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob solches Vermögen der Kreditsicherung dient und seine Veräußerung daher die Finanzierungskosten erhöht.[165]
Hinweis
Bei der Unternehmensbewertung ist das nicht betriebsnotwendige Vermögen separat zu bewerten.
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