Rz. 10

Nicht in den Zugewinnausgleich fallen diejenigen Haushaltsgegenstände, die nach § 1568b BGB verteilt werden. Eine Sonderregelung stellt § 1568b BGB nur für Haushaltsgegenstände in gemeinsamem Eigentum dar. In einem solchen Fall kann der überlassende Ehegatte von dem anderen Ehegatten eine angemessene Ausgleichszahlung nach dem aktuellen Verkehrswert der jeweils übernommenen Gegenstände verlangen.[13] Haushaltsgegenstände im Alleineigentum fallen hingegen in den Zugewinnausgleich.

Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet, unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich (§ 2 Abs. 4 VersAusglG).[14] Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen auch zum Unterhalt (vgl. dazu ausführlicher Rdn 104 ff.).

 

Rz. 11

Die Zugewinngemeinschaft schließt Ansprüche der sog. "zweiten Spur" oder des Nebengüterrechts[15] im Familienrecht nicht aus. Daher können in Konkurrenz etwa Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft, Gesamtschuldnerschaft oder Miteigentümergemeinschaft bestehen. Gegenüber der Störung der Geschäftsgrundlage ist der Zugewinnausgleich hingegen vorrangig. Nur wenn Letzterer zu schlechthin unangemessenen und untragbaren Ergebnissen führt, ist Raum für eine Anpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage.[16]

[13] So ausdrücklich BR-Drucks 635/08, S. 49, 50 mit Beispielen; BeckOK-BGB/Neumann, § 1568b Rn 20.
[14] Vgl. a. Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Kap. 1 Rn 38 ff.
[15] Vgl. Münch/Herr, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 6.
[16] BGH, FamRZ 1989, 147; BGH, FamRZ 1991, 1169; BGH, MittBayNot 1997, 295; Szalai, NZFam 2018, 761, 764.

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