Rz. 244
Steht auf diese Weise das gesamte prägende Einkommen fest, so wird dem Unterhaltsberechtigten davon ein bestimmter Anteil zugebilligt. Der BGH geht von einem "Halbteilungsgrundsatz" aus, der allerdings nicht als Dogma angesehen werden sollte und daher auch mitunter durchbrochen wird. Eine solche Durchbrechung erfolgt etwa durch den Erwerbstätigenbonus: ein Abschlag i.H.v. 10 % vom unterhaltsrechtlich relevanten, bereinigten Nettoeinkommen grds. sowohl beim Verpflichteten als auch beim Berechtigten, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen. Ansonsten wird der Unterhalt regelmäßig nach der angegebenen Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten berechnet. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens und damit für die Bemessung des Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz, soweit das Familieneinkommen das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle (derzeit 11.200,00 EUR monatlich) nicht übersteigt.
Eine Ausnahme gilt jedoch bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen. Eine "absolute Sättigungsgrenze" besteht nicht. Allerdings hat der Unterhaltsberechtigte für das über den Betrag von derzeit 11.200,00 EUR monatlich hinausgehende Familieneinkommen (sog. "relative Sättigungsgrenze") die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, um den Unterhalt nach der Quote zu berechnen. Der Unterhaltsverpflichtete entkräftet diese Behauptung i.R. seiner sekundären Darlegungslast i.d.R. dadurch, dass er die Beträge benennt, die in der Vergangenheit für im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen der Vermögensbildung eingesetzt wurden. Dann bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken. Bei einem solchen Einkommensbetrag ist eine Vermutung gegen die vollständige Ausgabe des Einkommens für die Lebenshaltung und für einen teilweisen Einsatz für die Vermögensbildung anzunehmen. Möglich ist bei einem Familieneinkommen über 11.200,00 EUR monatlich auch die konkrete Bedarfsberechnung, die jedoch in der Praxis weitgehend an Bedeutung verloren hat.
Hinweis
Bei überdurchschnittlichem Familieneinkommen (derzeit ab ca.11.200,00 EUR monatlich) muss der Unterhaltsberechtigte die vollständige Verwendung der Einkünfte für den Lebensbedarf darlegen und beweisen oder den Bedarf konkret berechnen.