Rz. 164
Indizien für das Vorliegen von Vermögensbildung i.S.e. Ehegatteninnengesellschaft in Abgrenzung vom "Geben um der Ehe willen" können in Folgendem liegen:[408]
▪ | Abreden über Ergebnisverwendung,[409] |
▪ | Erfolgs- und Verlustbeteiligung des Nicht-Eigentümer-Ehegatten,[410] |
▪ | Entnahmerecht des Nicht-Eigentümer-Ehegatten,[411] |
▪ | Übertragung aufgrund haftungs- oder steuerrechtlicher Überlegungen,[412] |
▪ | planvolles und zielstrebiges Zusammenwirken, um erhebliche Vermögenswerte zu schaffen,[413] |
▪ | Angaben ggü. Dritten[414] |
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