(1) Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt
Rz. 219
§ 1578b BGB nennt auch bei einer Herabsetzung des Unterhalts sogleich den Ersatzmaßstab für den Fall, dass die Zahlung des eheangemessenen Unterhalts i.S.d. § 1578 BGB unbillig ist: Es ist dann nur der Unterhalt nach dem angemessenen Lebensbedarf zu leisten. Dieser Ersatzmaßstab ist durch die Rspr. definiert. Für die Ermittlung kommt es – bei ausreichender Grundlage auf der Basis einer Schätzung gem. § 287 ZPO analog – auf das Einkommen an, das der Berechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.
Rz. 220
Allerdings ergibt sich aus dem Wort "angemessen" auch, dass – von Mangelfällen abgesehen – eine Herabsetzung unter den angemessenen Selbstbehalt i.d.R. ausscheidet.
Dies entspricht dem schon frühzeitig bei der Diskussion der Inhaltskontrolle gegebenen Ratschlag, bei einem sehr niedrigen vorehelichen Einkommen des Unterhaltsberechtigten schon wegen des Kindeswohls nicht dieses niedrige Einkommen als Grundlage der Unterhaltsbemessung zu nehmen.
Rz. 221
Der nach § 1578b BGB herabgesetzte Bedarf muss jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen.
Hinweis
Es liegt nahe, diese gesetzgeberische Entscheidung auch für ehevertragliche Regelungen zu nutzen und das Maß des Unterhalts in Anlehnung an diese Bestimmung zu regeln. Ggf. findet sich hier auch ein Auffangmaßstab, wenn andere Unterhaltsgrenzen nicht halten. Für eine Übergangsfrist für die Zeit nach der Scheidung kann auch zunächst noch der volle Unterhalt vereinbart werden.
War ehevertraglich nur eine Unterhaltsmodifikation – etwa eine Höchstgrenze – vereinbart, so kann § 1578b BGB dennoch Anwendung finden und auch zu einer Reduzierung unter die Höchstgrenze führen, da es sich weiterhin um den gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn ein Mindestbetrag als Unterhalt vereinbart wird, was äußerst selten der Fall sein dürfte.
Hinweis
Soll ehevertraglich eine Mindestfrist oder eine Höchstgrenze für die Unterhaltszahlung vereinbart werden, empfiehlt es sich, die Anwendung des § 1578b BGB auszuschließen.
(2) Befristung
Rz. 222
Die Voraussetzungen einer Befristung liegen vor, wenn keine ehebedingten Nachteile oder sonstige Gründe der nachehelichen Solidarität gegeben sind. Bei fortwirkenden ehebedingten Nachteilen scheidet eine Befristung hingegen i.d.R. aus. Eine Befristung ist nur dann gerechtfertigt, wenn abzusehen ist, dass der Unterhaltsberechtigte die ehebedingten Nachteile ausgleichen können wird oder – insb. bei Ehescheidungen in jüngeren Jahren und bei kurzen Ehen – der Einfluss der ehebedingten Nachteile auf die künftige Erwerbsbiografie des Unterhaltsberechtigten als gering anzusehen ist. In die im Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung sind auch Kriterien wie das Alter des Unterhaltsberechtigten und die Dauer der Ehe einzubeziehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 BGB kommt zwar grds. eine sofortige Herabsetzung der Unterhaltszahlung in Betracht, aber u.U. kann die Zubilligung einer Übergangsphase interessengerechter sein, um dem Unterhaltsberechtigten eine zumutbare Frist zu gewähren, sich wirtschaftlich und persönlich auf einen Wegfall oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs einzustellen.