Rz. 310
Im Grundsatz ist der Abzug von Steuern nur dann und in dem Zeitraum zulässig, in dem diese tatsächlich gezahlt worden sind (In-Prinzip). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Steuerwirkungen über den Betrachtungszeitraum ausgleichen. Der BGH hat dies für die Korrektur von Sonderabschreibungen ausdrücklich ausgesprochen: Trotz der unterhaltsrechtlichen Herabstufung auf eine lineare Abschreibung bleiben die aufgrund der Sonderabschreibung ersparten Steuern voll in der Berechnung und kommen dem Unterhaltsberechtigten zugute. Einschränkend hat der BGH allerdings betont, dass dies jedenfalls dann gelten könne, wenn sich in den Folgejahren keine Steuererhöhung ergebe (weil der Unterhaltspflichtige so wenig verdiente).
Rz. 311
Sofern das steuerliche Einkommen durch Streichung der Investitionsabzugsbeträge erhöht wird, sind nach Auffassung des BGH auch fiktive Steuern auf die so erhöhten Gewinne zu berücksichtigen. Während der BGH sonst Steuern nur in den Jahren abziehen will, in denen sie tatsächlich gezahlt wurden (In-Prinzip), hat er sich in dem Fall für eine fiktive Berücksichtigung (und damit für das Für-Prinzip) entschieden, weil sich die Verschiebungen zwischen dem fiktiven Anfall und der tatsächlichen Entrichtung im konkreten Fall nicht innerhalb des Ermittlungszeitraumes ausgleichen.
Nach ständiger Rspr. des BGH sind steuerliche Ausgaben unterhaltsrechtlich zu prüfen und ggf. im Rahmen einer fiktiven Steuerberechnung zu korrigieren. Nach Auffassung des BGH sind Abschreibungen für Gebäude unterhaltsrechtlich unbeachtlich, so dass dann auch die dadurch erzielte Steuerersparnis außer Betracht bleiben muss und die Steuern so zu berechnen sind, wie sie auf das nicht durch Verlust reduzierte Einkommen zu entrichten gewesen wären. Gleiches hat der BGH für andere Fälle einer unterhaltsrechtlichen Nichtanerkennung steuerlich berücksichtigter Kosten angenommen.
Rz. 312
Das Für-Prinzip wird für Selbstständige in einigen Unterhaltsleitlinien anerkannt. Da auch in anderen Bereichen fiktive Steuerberechnungen durchzuführen sind, so etwa nach der Rspr., welche den Splittingvorteil aus der zweiten Ehe nur dieser zugutehalten will, könnte diese Tendenz auch bei den Gewinneinkünften zunehmen.
Rz. 313
Die steuerlich erhöht abgezogene Sonderabschreibung oder degressive Abschreibung führt bei einer anschließenden Veräußerung zu einem höheren Veräußerungsgewinn, als er bei linearer Abschreibung entstanden wäre. Wenn die Abschreibung unterhaltsrechtlich auf lineare Abschreibung verkürzt worden ist, dann ist auch dieser erhöhte Veräußerungsgewinn aus der Unterhaltsberechnung zu eliminieren.