Rz. 165
Das Zusammenwirken der Ehegatten findet mit der Trennung der Ehegatten sein Ende. Dieses ist also – abweichend vom Güterrecht – nach der Rspr. des BGH der Stichtag für die Bewertung von Ausgleichsansprüchen, denn ab diesem Zeitpunkt kann unabhängig von der Rechtshängigkeit eines späteren Scheidungsantrages nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden. Wenn allerdings die Zusammenarbeit auch nach der Trennung noch fortgesetzt wird, dann endet die Innengesellschaft erst, wenn auch die weitere Zusammenarbeit endet.
Rz. 166
Da es sich um eine Innengesellschaft handelt, besteht i.d.R. kein Gesamthandsvermögen, sondern der nach außen auftretende Gesellschafter ist und bleibt Eigentümer. Aus diesem Grunde kommt es nicht zu einer Auseinandersetzung nach den §§ 730–735 BGB, sondern die Trennung der Ehegatten führt zur Auflösung und sogleich zur Vollbeendigung der Gesellschaft.
Rz. 167
Dem Nichteigentümer-Ehegatten steht ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, durch den er so gestellt wird, als bestünde ein Gesamthandsvermögen. Damit werden nicht etwa die zurückliegenden Leistungen bewertet, sondern nur die vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Es findet also keine nachträgliche Entlohnung statt. Zudem kann der Nichteigentümer-Ehegatte keine dingliche Beteiligung an den Vermögensgütern verlangen, sondern lediglich Zahlung in Geld. Er ist aber auch an einem Verlust beteiligt.
Die Höhe des Ausgleichsanspruches wiederum richtet sich nach der Beteiligungsquote. Diese ergibt sich aus dem Verhältnis der geleisteten Beiträge, die nach längerer Ehe und umfangreicher Vermögensbildung oft nur noch schwer feststellbar sind. In einem solchen Fall hat jeder Gesellschafter einen gleich hohen Anteil nach der Regelung des § 709 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags, sofern die Ehegatten – wie regelmäßig bei der konkludenten Innengesellschaft – nichts anderes vereinbart haben. Allerdings ist ein Indiz für eine konkludente Vereinbarung über eine vom Grundsatz gleicher Beteiligung abweichende Verteilung, dass die Ehegatten unterschiedlich hohe Beiträge leisten (z.B. Arbeits-, aber auch Geld- und Sachleistungen). Wer mehr als die Hälfte verlangt oder weniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen will, den trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine abweichende Quote.
Diese klare und praktikable Regelung war für den BGH ein entscheidender Punkt dafür, die Abwicklung über die Rechtsfigur der Ehegatteninnengesellschaft wieder in den Vordergrund zu stellen, denn sie erspart die mühevolle Nachzeichnung der über mehrere Jahre oder Jahrzehnte erbrachten Leistungen.
Hinweis
Die gleich hohe Beteiligung bei nicht nachweisbaren Gesellschaftsbeiträgen kann sehr ungerecht sein und sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Ehegatten sollten daher Vermögensbewegungen festhalten und ggf. auch für ihre Beiträge eine gesonderte Rechtsgrundlage vereinbaren.