Rz. 245
Der gesamte Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB) umfasst neben dem Elementarunterhalt nach § 1578 Abs. 2 und 3 BGB (regelmäßig berechnet nach der Düsseldorfer Tabelle) auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sowie des Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Es handelt sich um jeweils unselbstständige Teile eines einheitlichen Unterhaltsanspruches. Der Krankenvorsorge- und Altersvorsorgebedarf ist nicht in den Unterhaltsquoten der oberlandesgerichtlichen Tabellen enthalten und muss daher gesondert geltend gemacht und berechnet werden. Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der Vorsorgeunterhalt im Urteilstenor gesondert auszuweisen.
Hinweis
Der Tabellenunterhalt enthält keinen Alters-, Kranken- oder Pflegevorsorgeunterhalt.
Rz. 246
I.R.d. Kranken- und Pflegevorsorge hat der Berechtigte die kostengünstigste Art der in Betracht kommenden angemessenen Versicherungen zu wählen. Angemessen ist eine Versicherung, die den Berechtigten so absichert, wie er während der Ehe abgesichert war. War der Berechtigte während der Ehe privat krankenversichert, so steht ihm ein entsprechender Versicherungsschutz auch nach der Scheidung zu. Gleiches gilt für den Anspruch auf die Kosten für eine Zusatzversicherung. Der Anspruch erstreckt sich auch auf die Kosten einer Privatversicherung, wenn der Wegfall der Beihilfeberechtigung den Abschluss einer privaten Krankenversicherung erfordert. War der Berechtigte hingegen in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, so setzt sich die Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn der Ehegatte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse auf die Möglichkeit des Austritts seinen Austritt erklärt und nachweist, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht (§ 188 Abs. 4 Satz 1, 2 SGB V).
Rz. 247
Der Krankheitsvorsorgeunterhalt bemisst sich bei einer Privatversicherung nach deren tatsächlichen Kosten. Die Höhe des Beitrages richtet sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem jeweiligen Beitragssatz der entsprechenden Krankenversicherung, angewendet auf die Einnahmen aus Unterhaltszahlung, wobei der Elementarunterhalt maßgeblich ist. Bei der Berechnung des Krankenvorsorgeunterhaltes ist dieser Betrag zunächst aus einem vorläufigen Elementarunterhalt (Bruttobemessungsgrundlage) entsprechend des aktuellen Beitragsprozentsatzes der jeweiligen Krankenkasse zu ermitteln. Sodann muss er zur Berechnung des endgültigen Elementarunterhaltes von dem eheprägenden Einkommen abgezogen und der endgültige Elementarunterhalt nach dem bereinigten Einkommen berechnet werden. Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt entfällt, wenn der Berechtigte selbst erwerbstätig ist, so dass er einen eigenen Krankenversicherungsschutz hat.
Rz. 248
Für die Berechnung des Altersvorsorgebedarfs werden die Beträge ermittelt, welche der Berechtigte an die gesetzliche Versicherung zu zahlen hätte, wenn er i.H.d. Elementarunterhaltes versicherungspflichtige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielte. Weitere Einkünfte wie Kapitaleinkünfte oder Mieten bleiben außer Betracht, da sie ihrer Art nach selbst zur Altersvorsorge geeignet sind.
Rz. 249
Die komplizierte Berechnung erfolgt in mehreren Stufen:
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Ermittlung des sog. vorläufigen Elementarunterhaltes (3/7 Quote bzw. in Süddeutschland 4,5/10), |
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Hochrechnung dieses Betrages auf ein fiktives Bruttoeinkommen mittels der sog. Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts, |
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hieraus Ermittlung des Vorsorgeunterhaltes durch Multiplikation des fiktiven Bruttoeinkommens mit dem jeweiligen Beitragssatz, |
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sodann Abzug des Vorsorgeunterhaltes vom Nettoeinkommen und |
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Berechnung des endgültigen Elementarunterhaltes. |
An diese Berechnung schließt sich i.d.R. eine Angemessenheitskontrolle an, mit welcher geprüft wird, ob dem Verpflichteten ausreichend Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs verbleiben und ob der aufgrund der Berechnung des Vorsorgeunterhaltes modifizierte Elementarunterhalt ausreichend ist; sofern Letzteres nicht der Fall ist, müsste der nachrangige Altersvorsorgeunterhalt zurücktreten.
Rz. 250
Allerdings entfällt der Altersvorsorgeunterhalt, wenn der Berechtigte bereits eine Altersversorgung zu erwarten hat, die derjenigen des Verpflichteten gleichkommt. Ferner können der Vorteil des Wohnens in der eigenen Wohnung, Einkünfte des Berechtigten aus Kapitalvermögen oder Mieteinnahmen, die auch im Alter fortbestehen, den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ausschließen. Zeitlich besteht der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt bis zum allgemeinen Renteneintrittsalter.
Rz. 251
Sog. trennungsbedingter Mehrbedarf, der konkret nachzuweisen ist, kann in Ausnahmefällen zusätzlich gewährt werden, wenn etwa beim Verpflichteten noch erhebliches nicht eheprägendes Einkommen vorhanden ist, so dass der Mehrbedarf ohne Verstoß...