I. Sicht der Gesellschaft
Rz. 498
Angesichts der Bewertung im Zugewinn können Unternehmen oder deren Inhaber in ernsthafte Liquiditätskrisen geraten, wenn der Zugewinn für das betriebliche Vermögen gezahlt werden muss. Aus diesem Grunde wurden Überlegungen zur Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn angestellt. Probleme bereitet ferner die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB. Bei größerem Betriebsvermögen sind die Voraussetzungen für eine Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB leicht erreicht, so dass Ehegattenzustimmungen für gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte in der Praxis oft erforderlich werden. Dies sollte angesichts der drastischen Rechtsfolge des § 1365 BGB vermieden werden.
Rz. 499
Aus Sicht des Unternehmens ist es aber gefährlich, sich ausschließlich auf die Vernunft und Durchsetzungskraft der Gesellschafter zu verlassen. Daher treffen viele Gesellschaftsverträge Vorsorge für den Fall, dass ein Gesellschafter heiratet, ohne eine solche ehevertragliche Regelung zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs und der Nichtgeltung der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB zu treffen. Sie setzen dem Gesellschafter eine bestimmte Frist und legen ihm den Nachweis einer entsprechenden Regelung auf. Als Konsequenz bei Nichteinhaltung sehen sie die Ausschließung des Gesellschafters vor, die sich dann nach den gesellschaftsvertraglichen Gegebenheiten zu richten hat. Soweit solche Klauseln richtig formuliert sind, sind sie zulässig.
Rz. 500
Werden die Anteile an der Gesellschaft übertragen, so besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung i.R.d. Anteilsübertragung Rückforderungsrechte zu vereinbaren. Noch besser aber wäre es, bereits vor Übertragung auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen beim Erwerber zu achten. Da diese aber geändert werden können oder der Ehepartner wechseln kann, bleiben Rückforderungsklauseln und Ausschließungsklauseln dennoch sinnvoll und notwendig.
Rz. 501
Darüber hinaus sollte auch die Frage eines Pflichtteilsverzichtes des Ehegatten für das vom Zugewinn auszuschließende Vermögen geklärt werden, wenn der Ehegatte auch bei bis zum Tode bestehender Ehe nicht in den Betrieb nachfolgen soll oder nach dem Gesellschaftsvertrag nicht nachfolgen darf. Sehr oft werden im Zusammenhang mit dem Schutz des betrieblichen Vermögens lediglich Gütertrennungsverträge vereinbart, der Pflichtteilsverzicht aber unterbleibt.
Hinweis
Aus Sicht des Unternehmens sind sowohl eine güterrechtliche Regelung als auch ein Pflichtteilsverzicht angebracht, wenn Ehegatten nicht in die Unternehmensnachfolge gelangen sollen.
Rz. 502
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Muster 18.22: Güterstandsklausel in Gesellschaftsverträgen
(1) Jeder Gesellschafter, der verheiratet (oder Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft) ist, ist verpflichtet, durch vertragliche Vereinbarung mit dem Ehegatten (bzw. Lebenspartner) sicherzustellen, dass er alleiniger Eigentümer seiner Gesellschaftsbeteiligung ist, diese ausschließlich selbst verwaltet und allein über diese verfügen kann, insb. ohne der Zustimmungspflicht des § 1365 BGB zu unterliegen, und dass im Fall der Scheidung (bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft) seine Gesellschaftsbeteiligung einschließlich der während der Ehezeit (bzw. Dauer der Lebenspartnerschaft) eingetretenen Wertsteigerungen keinem Zugewinn- oder sonstigen Wertausgleich unterliegt.
(2) Die Gesellschafterversammlung kann von jedem Gesellschafter den Nachweis des Abschlusses bzw. Bestehens eines entsprechenden Vertrages verlangen. Kommt ein Gesellschafter der schriftlichen Aufforderung der Gesellschafterversammlung nicht innerhalb von sechs Monaten nach, so gilt dies als wichtiger Grund für die Einziehung/den Ausschluss nach § _________________________ bzw. die Zwangsabtretung nach § _________________________ dieses Gesellschaftsvertrages. Für die Höhe der Abfindung gilt § _________________________ dieses Gesellschaftsvertrages entsprechend.
II. Sicht des Unternehmensübergebers
Rz. 503
Der Übergeber eines Unternehmens kann sich ein Rückübertragungsrecht vorbehalten, wenn der Übernehmer den Gesellschaftsanteil nicht aus dem Zugewinn ausklammert. Hierfür kommt nachfolgendes Formulierungsbeispiel in Betracht.
Rz. 504
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Muster 18.23: Rückerwerbsrecht nach Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Rückerwerbsrechte
(1) Der heutige Veräußerer – und nur dieser, nicht etwaige Rechtsnachfolger – ist gegenüber jedem heutigen Erwerber berechtigt, den heute zugewendeten Gesellschaftsanteil bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen zurückzuerwerben:
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wenn der Tatbestand des § 530 BGB vorliegt; |
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wenn über das Vermögen des Erwerbers ein Insolvenz... |