Rz. 168
Noch offen ist, wie der BGH die Drittwirkung der Vermögenstransfers i.R. einer solchen Ehegatteninnengesellschaft bewertet. Fraglich ist in diesem Zusammenhang insb., ob Gesellschafterbeiträge ebenso wie ehebedingte Zuwendungen etwa im Erbrecht als unentgeltlich angesehen werden können. Dies ist angesichts des von der Rspr. auf § 709 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. (§ 722 BGB a.F.) gestützten Halbteilungsgrundsatzes jedenfalls schwieriger zu begründen als bei der unbenannten Zuwendung, zumal Voraussetzung einer Ehegatteninnengesellschaft ist, dass der Nichteigentümer-Ehegatte durch Mitarbeit oder finanzielle Zuwendungen seinen eigenen Beitrag zur Gesellschaft leistet.
Ob dadurch aber letztendlich etwa Pflichtteilsansprüche verkürzt werden können, ist zweifelhaft. Dem Eigentümer-Ehegatten verbleibt sein Eigentum, belastet mit dem Ausgleichsanspruch. Der Nicht-Eigentümer-Ehegatte hat den Ausgleichsanspruch. Pflichtteilsberechtigte erfahren nur dann einen Nachteil, wenn bei geringfügigen Beiträgen des Nichteigentümer-Ehegatten die Rspr. zu einem hälftigen Ausgleichsanspruch kommt.
Rz. 169
Interessant ist, wie sich diese Konstruktion der Ehegatteninnengesellschaft auf die schenkungsteuerliche Behandlung von Vermögensverschiebungen auswirkt. Zunächst unterliegen Leistungen der Gesellschafter zur Förderung des Gesellschaftszwecks nicht der Schenkungsteuer, da es an der objektiven Unentgeltlichkeit fehlt. Hinter gesellschaftsbezogenen Leistungen können sich jedoch auch freigebige Zuwendungen verbergen. Die Abgrenzung ist im Fall einer Ehegatteninnengesellschaft besonders schwierig, weil während ihres Bestehens unterschiedliche Beiträge erfolgen können und erst bei Beendigung sichtbar wird, ob eine bleibende Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Höchstens diese wäre dann als freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, nicht jedoch der Ausgleichsanspruch als Ergebnis gesellschaftsrechtlicher Erfolgsteilhabe.
Rz. 170
Schließlich darf nicht übersehen werden, dass bei Bejahung einer Ehegatteninnengesellschaft auch die Vorschriften über die GbR tatsächlich zur Anwendung kommen. So bestehen in diesem Fall auch ein Kontrollrecht und ein Kündigungsrecht abseits des Falles eines Scheiterns der Ehe, sofern nicht eine familienrechtliche Überlagerung angenommen wird, denn § 725 BGB n.F. gewährt ein ordentliches Kündigungsrecht. Den Ausgleichsanspruch des zuwendenden Ehegatten könnten dessen Gläubiger pfänden und sodann die Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft nach § 726 BGB n.F. kündigen. Somit ist die Ehegatteninnengesellschaft für Vermögensübertragungen aus Haftungsgründen untauglich.
Umso weniger verständlich ist es, wenn Gerichte in ebensolchen Fallgestaltungen den Ehegatten unterstellen, sie hätten eine Ehegatteninnengesellschaft begründet, da sie aus Haftungsgründen das Vermögen nur auf den Namen eines Ehegatten angesammelt hätten. Genau dies würde zur Pfändbarkeit von Ansprüchen und damit zum Gläubigerzugriff führen. Dem könnte nur entgegengehalten werden, dass diese Ansprüche höchstpersönlich und daher unpfändbar seien. Dies ist aber im Gesellschaftsrecht angesichts des zwingenden Charakters des § 726 BGB n.F. schwierig zu begründen. Um einen ähnlichen Fall handelt es sich letztlich auch bei einer Innengesellschaft, die ein Gesellschafter jederzeit ordentlich kündigen könnte.
Hinweis
Eine Ehegatteninnengesellschaft, die wirklich gewollt ist, sollte ausdrücklich geregelt und vertraglich konkret ausgestaltet sein.