Rz. 321
Soweit Aufwendungen sowohl dem Betrieb als auch der privaten Lebensführung dienen können, ist der Abgrenzung besondere Sorgfalt zu widmen. Steuerrechtlich möglicherweise anerkannte Pauschalen müssen unterhaltsrechtlich hinterfragt werden.
Rz. 322
Schließlich wird bei einem aufwendigen Lebensstil, der sich aus den Gewinnen der Tätigkeit nicht finanzieren lässt, ein verstärktes Augenmerk darauf zu richten sein, ob i.R.d. Tätigkeit "Schwarzgeld" gebildet wurde, das für die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen wäre.[768] In solchen Fällen sind prozesstaktische Erwägungen anzustellen. Die Aufdeckung von Schwarzgeld im Unterhaltsprozess begründet nach § 116 AO eine Anzeigepflicht der Gerichte, in deren Folge aufgrund der Steuernachzahlungen, Strafen etc. die Geldmittel zur Erbringung von Unterhaltsleistungen stark abnehmen.
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