Rz. 207
Eine der wichtigsten Neuerungen durch die Unterhaltsrechtsreform war die Einführung einer generellen Möglichkeit zur Befristung und Herabsetzung des Unterhalts für alle Unterhaltstatbestände. Sie bringt zum Ausdruck, dass eine auf Lebenszeit nachwirkende Verantwortung nur noch unter besonderen Umständen besteht. Vielmehr ist stets eine Beschränkung der Unterhaltsansprüche anhand objektiver Billigkeitskriterien zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung vor, dann ist diese zwingend. Nur ihre Ausgestaltung liegt im tatrichterlichen Ermessen.
aa) Arten der Unterhaltsbeschränkung
Rz. 208
§ 1578b BGB sieht zwei Arten der Unterhaltsbeschränkung vor, die jeweils aufgrund Billigkeitsabwägung festzustellen sind, nämlich
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Höhenbegrenzung und |
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zeitliche Befristung. |
Rz. 209
Beide Beschränkungsmöglichkeiten sind nach Abs. 3 auch kombinierbar. Möglich ist auch eine Beschränkung sofort ab Scheidung, insb. wenn eine längere Trennungsphase vorausging. Ein Abschmelzen der Unterhaltshöhe kann mit einer auslaufenden Frist gerade in Scheidungsvereinbarungen kombiniert werden.
Hinweis
Die gesetzliche Regelung einer kombinierten Befristung und Abschmelzung der Unterhaltshöhe kann für eine ehevertragliche Regelung insb. i.R. einer Scheidungsvereinbarung genutzt werden.
bb) Kriterien für die Billigkeitsabwägung
(1) Wahrung der Belange des Kindes
Rz. 210
§ 1578b BGB enthält eine Kinderschutzklausel, wonach die Belange eines vom Berechtigten betreuten gemeinschaftlichen Kindes gewahrt bleiben sollen. Dies soll vor einem erheblichen Niveauunterschied zwischen ungeschmälertem Kindesunterhalt und herabgesetztem Ehegattenunterhalt schützen, da letztlich die Restfamilie doch "aus einem Topf" lebt.
(2) Ehebedingte Nachteile
Rz. 211
Nach § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB sind i.R.d. Billigkeitsabwägung insb. die ehebedingten Nachteile zu gewichten. Ehebedingt sind solche Nachteile, die die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, durch die Gestaltung der Ehe, insb. die Arbeitsteilung der Ehegatten, beeinträchtigen. Die Gründe für mögliche ehebedingte Nachteile werden in Abs. 1 Satz 3 näher definiert. Hierbei wird abgestellt auf
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die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie |
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die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe. |
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Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist entscheidendes Kriterium. Liegen solche Nachteile vor, die nicht mehr ausgleichbar sind, dann kommt i.d.R. eine Befristung nicht in Betracht, auch bei kürzerer Ehe, sondern allenfalls eine Beschränkung der Unterhaltshöhe. Je geringer ehebedingte Nachteile sind, desto eher kann eine Beschränkung greifen. In solchen Fällen ist auch bei langer Ehedauer eine Befristung nicht ausgeschlossen. Regelmäßig von den Beschränkungen betroffen ist der Aufstockungsunterhalt, der auf einem Qualifikationsdefizit und nicht auf einem Nachteilsausgleich beruht. |
Hinweis
Die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit hat regelmäßig Konsequenzen für das Unterhaltsbegehren.
(3) Dauer der Ehe
Rz. 212
Mit Wirkung zum 1.3.2013 wurde § 1578b BGB dahingehend geändert, dass die Dauer der Ehe als eigenständiges Billigkeitskriterium zu den ehebedingten Nachteilen hinzugefügt wurde. Der Gesetzgeber sieht dies nur als Klarstellung an, um zu vermeiden, dass beim Fehlen ehebedingter Nachteile der Unterhaltsanspruch begrenzt wird, ohne bei der Billigkeitsabwägung die sonstigen Umstände des Einzelfalls, insb. eine lange Ehedauer, zu berücksichtigen. Der BGH folgt dieser Ansicht.
Bei dem Kriterium der Ehedauer ist v.a. auf die Dauer und Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung der Ehegatten abzustellen. Ebenso ist für die Bemessung der Frist, für die noch Unterhalt zu zahlen ist, die Zeitdauer maßgeblich, die zu einer wirtschaftlichen Entflechtung und zur Erlangung einer eigenen Lebensstellung erforderlich ist. Hierbei können die Trennungszeit und die Zahlung von Trennungsunterhalt mitberücksichtigt werden.
Hinweis
Bei Scheidungsvereinbarungen kann die Befristung des nachehelichen Unterhalts nach dem Zeitraum bemessen werden, der zur wirtschaftlichen Entflechtung und zur Erlangung einer wirtschaftlichen selbstständigen Lebensstellung erforderlich ist.
Rz. 213
Die Bedeutung der Ehedauer ist jedoch dann relativiert, wenn keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind. Insb. ist in der Doppelverdienerehe, in der jeder Ehegatte o...