1. Gesetzliche Grundlagen
Rz. 61
Die Bewertung von Vermögen für die Zwecke des Zugewinnausgleichs ist dann besonders schwierig, wenn es sich um Sachgesamtheiten handelt, denen ein anderer Wert zuzumessen ist, als er sich durch die Addition der Werte der einzelnen Sachen ergeben würde. Die Bewertung von Unternehmen ist in diesem Zusammenhang ein komplexes Thema, das sich zudem – je nach vorherrschender Strömung in der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre – im Laufe der Zeit wandelt. Nachfolgend sollen die juristischen Eckpunkte einer Unternehmensbewertung für den Zugewinnausgleich vorgestellt werden.
a) § 1376 BGB
Rz. 62
Mit der Unternehmensbewertung zur Berechnung des Zugewinnausgleichs beschäftigt sich lediglich § 1376 BGB. Nach § 1376 BGB ist für die Berechnung des Anfangsvermögens (Abs. 1) und des Endvermögens (Abs. 2) der Wert zugrunde zu legen, den das bei Eintritt bzw. Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt hat. Lediglich für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe enthält § 1376 Abs. 4 BGB eine eigene Bewertungsvorschrift. Ansonsten trifft das Gesetz keine weitergehenden Regelungen.
Rz. 63
Das BGB enthält auch keine allgemeinen Vorschriften zur Bewertung von Vermögensgegenständen, die für diesen Bereich herangezogen werden könnten.
Aus § 1376 BGB lassen sich daher nur einige wenige Erkenntnisse für die Bewertung gewinnen; dazu gehören die Maßgeblichkeit des vollen Wertes, die Anwendung anerkannter Bewertungsgrundsätze zur Feststellung dieses Wertes und die Stichtagsbezogenheit der Bewertung.
Rz. 64
Gesondert ist lediglich die Bewertung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe in § 1376 Abs. 4 BGB festgelegt, der regelmäßig zu einer Begünstigung des Betriebsinhabers und zu einer entsprechenden Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führt. Danach ist für die Bewertung solcher Betriebe der – meist hinter dem Verkehrswert zurückbleibende – landwirtschaftliche Ertragswert maßgeblich, wenn
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der Inhaber in Anspruch genommen wird (also nicht, wenn der Inhaber selbst Zugewinn verlangt), |
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der Betrieb sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen zu berücksichtigen ist (nicht mit in die Ertragswertberechnung einbezogen werden also Grundstücke, die während der Ehe hinzuerworben wurden, wenn durch ihr Herauslösen die Leistungsfähigkeit des Hofes nicht gefährdet ist), |
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die Weiterführung durch den Inhaber oder einen Abkömmling erwartet werden kann (Grundstücke, die praktisch baureif sind und deren Herauslösen die Leistungsfähigkeit des Hofes nicht gefährden würde, werden nicht nach dem Ertragswert bewertet. Ebenso werden mit dem Verkehrswert Grundstücke, die während der Ehe verkauft wurden, im Anfangsvermögen und zugekaufte Grundstücke im Endvermögen angesetzt, wenn der Ankauf nicht dringenden betrieblichen Interessen diente.) |
Rz. 65
Als landwirtschaftlichen Ertragswert legen die nach Art. 137 EGBGB maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften zumeist das 18- bis 25-fache des jährlichen Reinertrages fest.
Rz. 66
Diese Vorschrift, welche die Landwirtschaft vor der Zerschlagung durch nach dem Verkehrswert bemessene Zugewinnansprüche schützen sollte, führt in der Praxis sehr häufig dazu, dass ein Zugewinn i.R.d. landwirtschaftlichen Betriebes nicht anfällt, da die Ertragswerte unverändert oder sogar niedriger sind. Sollte hingegen der Verkehrswert unterhalb des Ertragswerts liegen (etwa bei hohem Fremdkapital oder geringem Anlagevermögen), ist im Wege einer teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der Verkehrswert als Obergrenze zugrunde zu legen. Die Vorschrift des § 1376 Abs. 4 BGB stellt insb. denjenigen Ehegatten schutzlos, der nicht Hofinhaber ist, aber über lange Jahre auf dem Hof mitgearbeitet und so zur Erhaltung und ggf. Wertsteigerung des Hofes beigetragen hat. Aus diesem Grunde werden zunehmend abweichende Vereinbarungen getroffen.
Hinweis
Bei Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb des anderen Ehegatten sollte entweder eine konkrete Entlohnung durch Arbeitsvertrag sichergestellt oder die Regelung des § 1376 Abs. 4 BGB für die Wertberechnung des Betriebes nach dem landwirtschaftlichen Ertragswert modifiziert werden.
Rz. 67
Die Vorschrift findet auf Bewertungen i.R.d. Gütergemeinschaft keine entsprechende Anwendung.