1. Gegenstand der Auskunft
a) Einkommen und Vermögen
Rz. 353
Gesetzliche Grundlage der Auskunftspflicht sind § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB (Trennungsunterhalt) und § 1580 BGB (nachehelicher Unterhalt) jeweils i.V.m. § 1605 BGB.
Rz. 354
Danach sind die Ehegatten verpflichtet, einander Auskünfte über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege vorzulegen.
Wie der Verweis in § 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB auf den analog anwendbaren § 260 BGB ergibt, müssen die Angaben in einer systematischen Aufstellung erfolgen, so dass Einnahmen und Ausgaben zueinander abgrenzbar aufgestellt sind. Ferner muss der Auskunftspflichtige Einnahmen und Aufwendungen im Einzelnen so darstellen, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können.
Die ziffernmäßige Aneinanderreihung einzelner Kostenarten, wie etwa Abschreibungen, allgemeine Kosten, Rückstellungen, Entnahmen, genügt den Anforderungen nicht; die erforderlichen Darlegungen können auch nicht durch den Antrag auf Vernehmung des Steuerberaters ersetzt werden.
b) Zeitrahmen
Rz. 355
Die Auskunft kann für volle drei Kalenderjahre verlangt werden, wie sie dem Ermittlungszeitraum zugrunde liegen. Wenn sich dieser auf weitere Jahre erstreckt, so kann auch für diesen Zeitraum Auskunft verlangt werden. Die Auskunft muss jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres vorgelegt werden.
2. Form der Auskunft
Rz. 356
Neben der Auskunftspflicht besteht nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB auch ein Beleganspruch. Dieser umfasst nach einer Grundsatzentscheidung des BGH bei einem Selbstständigen den Anspruch auf Vorlage folgender Belege:
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Bilanz, |
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Gewinn- und Verlustrechnung, |
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Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen, |
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Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide |
Rz. 357
Diese Verpflichtung besteht nicht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige Alleininhaber des Unternehmens ist, sondern auch dann, wenn er an einem Unternehmen nur beteiligt ist. In einem solchen Fall richtet sich der Anspruch auf Vorlage der Unterlagen aus der Beteiligung, weil von diesen der Gewinn des Unterhaltspflichtigen abhängt. Bis zur Grenze seiner eigenen Auskunfts- und Kontrollrechte hat der Beteiligte damit die unterhaltsrechtlich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Daten, die ausschließlich andere Gesellschafter betreffen, können unkenntlich gemacht werden.
Rz. 358
Sofern diese Nachweise zur Aufklärung nicht ausreichen, besteht auch ein weitergehender Anspruch auf Vorlage einzelner Abrechnungskonten, Summen- und Saldenlisten sowie Anlagespiegel und Listen offener Forderungen. Da sich der Auskunftsanspruch auf alle Einkommensarten bezieht, sind ergänzend ferner ggf. Miet- oder Pachtverträge, Gesellschaftsverträge und Verträge mit nahen Angehörigen vorzulegen.
Nicht durchgesetzt hat sich die Forderung nach einer eigenen "Unterhaltsbilanz", bei welcher die Zahlen um alle unterhaltsrechtlich unbeachtlichen Ausgaben bereinigt sind.