Rz. 137
Da der Gläubiger des Zugewinnausgleichsanspruchs für dessen Bestehen und Höhe die Beweislast zu tragen hat, gewährt das Gesetz den Ehegatten in § 1379 BGB Auskunftsansprüche, um zu einer entsprechenden Darlegung in der Lage zu sein.
1. Gegenstand der Auskunft
a) Endvermögen
Rz. 138
Es besteht ein Auskunftsanspruch jedes Ehegatten – auch des Ausgleichspflichtigen – über den Bestand des Endvermögens. Der Anspruch entsteht grds. nach Beendigung des Güterstandes und wird bereits vorher geschuldet, wenn Antrag auf Scheidung oder auf Eheaufhebung, vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt wird, also ein derartiges Verfahren i.S.d. § 124 Satz 1 FamFG anhängig ist (§ 1379 Abs. 1 BGB). Zusätzlich (unabhängig von der Beendigung des Güterstands und von prozessualen Anträgen) entsteht gem. § 1379 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen auch, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Die Auskunft ist stichtagsbezogen zu erteilen, d.h. im Scheidungsfall ist der Bestand des Endvermögens bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach §§ 1384 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO, 124 Satz 2 FamFG (Zustellung des Antrags) anzugeben. Dieser Stichtag muss im Auskunftsantrag wegen des Bestimmtheitserfordernisses genannt sein.
b) Illoyale Vermögensminderung
Rz. 139
Seit seiner Neufassung 2009 umfasst der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB auch einen Anspruch auf Auskunft in Bezug auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen zuzurechnen sind, denn es muss Auskunft über das Vermögen erteilt werden, soweit dieses für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Dazu gehören auch hinzuzurechnende Vermögenswerte aus illoyaler Vermögensminderung.
Insoweit muss der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte für ein solches Handeln vortragen und Auskunft über einzelne diesbezügliche Vorgänge verlangen. An die Substantiierung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es genügt z.B. der Umstand, dass kurz vor Scheidungsantrag ein Grundstück veräußert wurde und über die Verwendung des Erlöses keine Angaben gemacht werden.
c) Anfangsvermögen
Rz. 140
§ 1379 BGB gewährt – seit seiner Neufassung im Jahre 2009 – ausdrücklich auch einen Auskunftsanspruch bzgl. des Anfangsvermögens. Dies ist insb. bei negativem Anfangsvermögen wichtig, um die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB entkräften zu können.
Rz. 141
Ansonsten gewährt § 1377 Abs. 2 BGB einen einklagbaren und vollstreckbaren Anspruch auf Mitwirkung an einem gemeinsamen Verzeichnis bis zur Beendigung des Güterstandes. Das Gesetz sanktioniert das Fehlen eines Verzeichnisses durch die Vermutung, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt (§ 1377 Abs. 3 BGB). Die Vermutung kann widerlegt werden. Wenn dies geschieht, so beschränkt sie sich darauf, dass kein weiteres Anfangsvermögen vorliegt.
d) Vermögen im Trennungszeitpunkt
Rz. 142
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Auskunft über dasjenige Vermögen, das bei Trennung vorhanden ist. Diese Angaben sind für die Beweisführung i.R.d. § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich. Gem. § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt der Vermögensinhaber, dessen Vermögen sich nach der Trennung vermindert, die Beweislast dafür, dass es sich nicht um eine illoyale Vermögensverwendung handelt. Ansonsten wird die Verminderung bei der Vermögenswertbegrenzung dem Vermögen hinzugerechnet.
2. Form der Auskunft
a) Verzeichnis
Rz. 143
Die Auskunft muss in der Form eines Vermögensverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB erstellt sein. Sofern die Übersichtlichkeit gewahrt ist, kann es aus mehreren Teilen/Nachträgen bestehen. Umstritten war, ob das Verzeichnis vom Auskunftspflichtigen persönlich unterzeichnet sein muss. Nach höchstrichterlicher Rspr. und wohl h.M. erfordert das Verzeichnis nach § 260 BGB zwar eine schriftlich verkörperte Erklärung, nicht jedoch die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB, so dass das Verzeichnis nicht vom Auskunftspflichtigen persönlich unterzeichnet werden muss, sondern auch z.B. durch einen RA unterschrieben werden kann. Dennoch ist es aus anwaltlicher Sicht ratsam, den Mandanten durch Unterzeichnung die Verantwortung für die Zusammenstellung übernehmen zu lassen.
Über § 260 Abs. 2 BGB besteht mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Druckmitte...