Rz. 39

Auch hier besteht Rechtsschutz nur dann, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Dieser richtet sich im Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 4 Abs. 1c ARB 2010. Im Einzelnen siehe hierzu § 8 – Der Rechtsschutzfall (vgl. § 8 Rn 1 ff.).

Zu beachten ist, dass in Bezug auf diese Leistungsart eine dreimonatige Wartezeit nach § 4 Abs. 1 ARB 2010 als vereinbart gilt.

 

Rz. 40

Wird dem Versicherungsnehmer der Führerschein wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen und erteilt die Verwaltungsbehörde nach Ablauf der Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis, so ist nicht der belastende Verwaltungsakt der Rechtsschutzfall. Als erster Verstoß gegen Rechtspflichten ist die Trunkenheitsfahrt anzusehen.[10] Liegt die Trunkenheitsfahrt zeitlich vor dem Beginn des Versicherungsschutzes, so besteht kein Rechtsschutz, es sei denn, dass die Trunkenheitsfahrt länger als ein Jahr vor dem Versicherungsbeginn gelegen hat, in diesem Fall wird dieser Zeitpunkt nicht als Eintritt des Rechtsschutzfalles berücksichtigt.

Wird der Führerschein aufgrund des Punktesystems, wegen Erreichen der 8-Punkte-Grenze, entzogen so ist jede Ordnungswidrigkeit als Rechtsschutzfall anzusehen. Rechtsschutz besteht in diesen Fällen nur dann, wenn alle punktbewerteten Verstöße im versicherten Zeitpunkt liegen.[11]

Im Übrigen ist bei anderen Beschränkungen der Tag des Erlasses des behördlichen Bescheides oder der behördlichen Aufforderung, der Tag des Eintritts des Rechtsschutzfalles. Als auslösende Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutz ausschließt, wenn sie vor Beginn des Versicherungsschutzes liegt, ist z.B. die Stellung eines Antrages durch den Versicherten, der zum Erlass des angefochtenen behördlichen Bescheides führt, anzusehen.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer erwarb 2004 seinen Führerschein. Wie sich später herausstellte, hat der Fahrlehrer nicht nach den gesetzlichen Vorgaben ausgebildet. U.a. hat der Fahrlehrer anlässlich von Fahrprüfungen die Prüfer durch Geldzahlungen bestochen. Er wurde strafrechtlich verurteilt. 2007 schloss der Versicherungsnehmer eine Rechtsschutzversicherung, die den Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen beinhaltete, ab. Im Juni 2008 wurde der VN aufgefordert ein Gutachten zur Feststellung seiner Befähigung zum Führen eines Kfz beizubringen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde angedroht.

Das AG Wedding (Urt. v. 9.10.2009 – 7 C 80/09, r+s 2010/152 ff.) sieht den Rechtsschutzfall in der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens und nicht in der Manipulation durch die Fahrschule. Die Manipulation hat den Rechtsschutzfall nicht ausgelöst. Selbst wenn dies ein Verstoß vonseiten eines Dritten sein sollte, liegt er weit vor dem Anschluss des Rechtsschutzvertrages, also außerhalb der Jahresfrist und wäre somit nicht zu berücksichtigen.

Der Versicherungsfall ist hier in der Aufforderung der Verwaltungsbehörde zur Abgabe des Gutachtens zu sehen und in der Entziehungsandrohung.

[10] Böhme, ARB 94, S. 567.
[11] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 230, siehe hierzu auch: BGH zfs 2006, 702; Bauer, NJW 2007, 1507.

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