Rz. 41

Nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG muss es sich bei der Zahlung um eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit handeln. Die Zahlung der Abfindung muss eine Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen.[51] Dies ist nicht der Fall, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich den Anlass für die Zahlung darstellt. Werden daher mit der Abfindung bis zum Zeitpunkt der Beendigung erdiente bzw. entstandene Ansprüche, wie z.B. noch nicht genommener Urlaub, rückständiger Lohn oder Tantiemeansprüche mit abgegolten, handelt es sich insoweit nicht um eine steuerbegünstigte Entschädigung.[52]

 

Rz. 42

Ferner muss die Zahlung nach der Rspr. des BFH auf einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage beruhen.[53] Daran kann es fehlen, wenn die Abfindungszahlung bereits im Arbeitsvertrag zugesagt worden ist. Die Zahlung stellt darüber hinaus nur dann eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen dar, wenn der Steuerpflichtige unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat,[54] d.h. auf Veranlassung des Arbeitgebers.

 

Rz. 43

Das Arbeitsverhältnis muss grundsätzlich tatsächlich enden. Im Falle einer ausgesprochenen Änderungskündigung kommt eine Steuerbegünstigung nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt hat.[55] Abfindungen, die im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gewährt werden, sind nicht steuerbegünstigt.[56]

[51] BFH v. 13.10.1978, BStBl II 1979, 155 = BB 1979, 304 = DB 1979, 481.
[52] BSG v. 25.10.1990, EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 38; BSG v. 21.2.1990, NZA 1990, 751; Bissels/Fuchs, ArbR Aktuell 2019, 192. (mit weiteren Beispielen).
[53] BFH v. 13.3.2018, NZG 2018, 1279, m.w.N.; BFH v. 27.2.1991, BStBl II, 703.
[54] BFH v. 13.2.1987, BStBl II, 386 = DB 1987, 1070.

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