Rz. 46

Bestehen vor Abschluss eines Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrags Zweifel über die steuerrechtliche Behandlung der Abfindung, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nach § 42e EStG beim Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteuerauskunft einholen. Das Betriebsstättenfinanzamt ist zur Auskunft verpflichtet. Allerdings entfaltet die Anrufungsauskunft des Arbeitgebers keinerlei Bindungswirkung für das für den Arbeitnehmer zuständige Wohnsitzfinanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens.[63]

[63] Vorbeck, DStR 2022, 463.

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