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Da der Arbeitnehmer auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet ist,[20] empfiehlt sich zur Klarstellung die Aufnahme einer entsprechenden Klausel. Ein Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden.[21]

[20] BAG v. 8.5.2014, NZA 2014, 1257; BAG v. 23.10.2008, NZA 2009, 855; BAG v. 3.7.2033, NZA 2004, 427; BAG v. 15.12.1987, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis = NZA 1988, 502 = DB 1988, 1020.
[21] BAG v. 16.3.1982, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis = BB 1982, 1792 = DB 1982, 2247.

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