Rz. 53
Wird zugunsten des Arbeitnehmers eine Direktversicherung abgeschlossen, die der Arbeitgeber monatlich bedient, indem er Abzüge vom Arbeitsentgelt vornimmt, und sehen die Bedingungen des Vertrages es vor, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die Ehefrau oder die Erben direkt nach dem Tod zu erfolgen hat, so stehen jene Ansprüche auch direkt dem Erben oder der Erbengemeinschaft zu.
Streitig bleibt in diesem Zusammenhang oftmals, ob diese Versicherungsleistungen der Erbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterfallen. Den Erwerb von Hinterbliebenenbezügen, die auf einem Arbeitsverhältnis – oder Dienstverhältnis beruhen, hat der Bundesfinanzhof jedoch in ständiger Rechtsprechung von der Steuerpflicht ausgenommen. Insofern muss dies auch für solche Versicherungsleistungen gelten, die aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung ausbezahlt werden. Allein entscheidend hierbei ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Versorgungsleistung aus dem Vermögen des Arbeitgebers erbracht wird und als Basis ein Arbeits- oder Dienstvertrag existierte. Dabei ist es nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unschädlich, dass eine Entgeltumwandlung stattfindet. Unerheblich ist, dass die betriebliche Altersvorsorgeleistung unvererblich ist, solange die Leistung nicht aufgrund Erbrechts bezahlt wird
Rz. 54
Am 1.1.2018 trat das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in Kraft. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz zielt darauf ab, durch kapitalgedeckte Zusatzrenten eine stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und dadurch eine höhere Versorgung der Beschäftigten zu erreichen.§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG definiert die betriebliche Altersversorgung wie folgt: "Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes."
Eine betriebliche Altersversorgung setzt voraus, dass die Leistungen einem Versorgungszweck dienen, und knüpft an den Eintritt eines biometrischen Risikos/Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) an, bei dessen Eintritt die zugesagten Leistungen erbracht werden. Ausreichend ist hierbei, dass eines der drei biometrischen Risiken zumindest teilweise abgesichert wird.
Rz. 55
Dem Arbeitgeber stehen nach dem BetrAVG fünf Durchführungswege zur Verfügung:
Andere Formen der Versorgung sind gesetzlich nicht vorgesehen (sog. Numerus clausus der Durchführungswege). Die betriebliche Altersversorgung wird als aufgeschobenes Entgelt für die während der Betriebszugehörigkeit geleisteten Dienste mit einen eigenständigen Entgelt- und Versorgungscharakter angesehen.
Der Arbeitgeber ist – mit Ausnahme von § 1a BetrAVG bei der Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung – ohne einen besonderen Rechtsgrund nicht verpflichtet, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zuzusagen und zu erbringen. Es handelt sich grundsätzlich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers kann sich jedoch insbesondere aus dem Arbeitsvertrag, einer betrieblichen Übung aus der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Arbeitnehmer oder aus kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) ergeben. Die Versorgung dient der Versorgung des Arbeitnehmers im Ruhestand oder der Hinterbliebenen nach dessen Tod. Der Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung kann von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen in der Versorgungszusage abhängig gemacht werden (z.B. Wiederverheiratungsklausel, Getrenntlebensklausel, Späteheklausel etc.). Die Einzelheiten zur Wirksamkeit etwaiger Einschränkungen durch den Arbeitgeber sind umstritten wie auch die Frage, inwieweit der Kreis der berechtigten Hinterbliebenen gegenüber den gesetzlich (vgl. §§ 46, 47, 48 SBG VI) möglichen Hinterbliebenen eingeschränkt werden darf. Zu klären ist allerdings, welche Auswirkungen der Versorgungsfall "Tod" für mögliche Erben und eine Erbengemeinschaft haben.
Rz. 56
Die betriebliche Altersvorsorge bei Tod des Arbeitnehmers wird von der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich als vererblich angesehen. Der Tod des Arbeitnehmers führt zu einem Versorgungsfall, d.h. zur Zahlung von Hinterbliebenenversorgung. Diese ist gegeben, wenn Leistungen Ehegatten, Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. § 46 Abs. 4 SBG VI), Kindern sowie Personen zufließen sollen, bei denen bei dem Arbeitnehmer bei typisierter Betrachtung ein Versorgungsinteresse unterstellt werden kann. Eine Legaldefinition des Hinte...