Rz. 24
Wird dem Anwalt nur der Auftrag zur Einreichung einer Schutzschrift erteilt, wird ihm also nicht bereits der Auftrag erteilt, auch im eventuell folgenden Verfahren den Antragsteller zu vertreten, dann ist Nr. 3100 VV nicht anwendbar, da diese Vorschrift einen Auftrag für das Verfahren insgesamt voraussetzt. Bei einem auf das Einreichen der Schutzschrift beschränkten Auftrag liegt lediglich ein Auftrag zu einer Einzeltätigkeit vor, der nach Nr. 3403 VV zu vergüten ist.
Beispiel 1: Schutzschrift als Einzeltätigkeit ohne nachfolgendes Verfügungsverfahren
Der Anwalt erhält ausschließlich den Auftrag, eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen, ohne dass ihm zugleich auch ein Vertretungsauftrag für das erwartete einstweilige Verfügungsverfahren erteilt wird (Gegenstandswert: 50.000,00 EUR). Der Anwalt reicht die Schutzschrift auftragsgemäß ein.
Da der Anwalt jetzt nur einen Einzelauftrag erhalten hat, steht ihm nur die 0,8-Verfahrensgebühr der Nr. 3403 VV zu.
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3403 VV |
|
1.023,20 EUR |
|
(Wert: 50.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.043,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
198,21 EUR |
Gesamt |
|
1.241,41 EUR |
Rz. 25
Erledigt sich die Sache, sodass es nicht mehr zur Einreichung des Antrags kommt, reduziert sich die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3405 VV auf 0,5.
Beispiel 2: Schutzschrift als Einzeltätigkeit ohne nachfolgendes Verfügungsverfahren
Der Anwalt erhält ausschließlich den Auftrag, eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen, ohne dass ihm zugleich auch ein Vertretungsauftrag für das erwartete einstweilige Verfügungsverfahren erteilt wird (Gegenstandswert: 50.000,00 EUR). Zur Einreichung der Schutzschrift kommt es nicht mehr, da der Gegner von seiner Abmahnung Abstand nimmt.
Auch hier liegt nur ein Einzelauftrag vor. Wegen der vorzeitigen Erledigung reduziert sich die Verfahrensgebühr jetzt nach Nr. 3405 VV auf 0,3.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3403, 3405 VV |
|
383,70 EUR |
|
(Wert: 50.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
403,70 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
76,70 EUR |
Gesamt |
|
480,40 EUR |
Rz. 26
Kommt es dann anschließend zum einstweiligen Verfügungsverfahren und wird dem Anwalt sodann der weitere Auftrag zur Vertretung in diesem Verfahren erteilt, entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, in der die Gebühr der Nr. 3403 VV aufgeht (§ 15 Abs. 6 RVG), sodass abzurechnen ist, als wäre von vornherein ein Gesamtauftrag erteilt worden.
Beispiel 3: Schutzschrift als Einzeltätigkeit mit nachfolgendem einstweiligen Verfügungsverfahren
Der Anwalt erhält zunächst ausschließlich den Auftrag, eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen, ohne dass ihm zugleich auch ein Vertretungsauftrag für das erwartete einstweilige Verfügungsverfahren erteilt wird (Gegenstandswert: 50.000,00 EUR). Der Anwalt reicht die Schutzschrift auftragsgemäß ein. Nachdem das Gericht ungeachtet der Schutzschrift die einstweilige Verfügung erlässt, erhält er den Auftrag, den Antragsgegner im Verfahren zu vertreten und Widerspruch einzulegen.
Für das Einreichen einer Schutzschrift ist zunächst die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV entstanden. Mit dem Vertretungsauftrag entsteht jetzt die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Allerdings muss sich der Anwalt die bereits verdiente Vergütung anrechnen lassen.
I. |
Einreichen der Schutzschrift |
|
Wie Beispiel 1. |
II. |
Weitere Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
1.662,70 EUR |
|
(Wert: 50.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
3. |
abzüglich bereits abgerechneter (netto) |
|
– 1.043,20 EUR |
|
Zwischensumme |
639,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
121,51 EUR |
Gesamt |
|
761,01 EUR |
Rz. 27
Zu weiteren Gebühren siehe Rdn 36 ff.