Rz. 121
In Verfahren über die Abänderung oder Aufhebung eines Arrests erhält der Anwalt ebenfalls die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV, und zwar auch hier gesondert neben den Gebühren der Hauptsache (§ 17 Nr. 4 Buchst. d) RVG). Diese Gebühren entstehen aber nicht, soweit der Anwalt die Gebühren bereits im Anordnungsverfahren verdient hat, da das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung einerseits und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung, andererseits als eine Angelegenheit gelten (§ 16 Nr. 5 RVG). Zu den Abänderungs- und Aufhebungsverfahren nach § 16 Nr. 5 RVG gehören
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das Verfahren auf Aufhebung wegen nicht fristgemäßer Klageerhebung (§ 926 Abs. 2 ZPO), |
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das Verfahren auf Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO), |
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das Verfahren auf Aufhebung gegen Sicherheitsleistung (§ 939 ZPO), |
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das Verfahren auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist (§ 942 Abs. 3 ZPO). |
Rz. 122
Soweit der Anwalt also bereits im Anordnungsverfahren tätig war, erhält er die dort bereits verdienten Gebühren nicht erneut.
Rz. 123
Es können allerdings weitere Gebühren, die bisher noch nicht entstanden waren, ausgelöst werden, insbesondere eine Terminsgebühr oder eine Einigungsgebühr. Auch kann sich durch Einbeziehung weiter gehender Gegenstände, etwa im Rahmen einer Einigung auch über die Hauptsache oder andere Gegenstände der Streitwert erhöhen.
Rz. 124
Zu beachten ist, dass der Streitwert eines Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren geringer sein kann als der des Anordnungsverfahrens, etwa wenn die beantragte Verfügung oder der beantragte Arrest nur zum Teil erlassen worden ist oder wenn nur teilweise Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Daher ist gegebenenfalls eine gesonderte Wertfestsetzung erforderlich.
Rz. 125
Des Weiteren ist zu beachten, dass Anordnungs- und Aufhebungs- bzw. Abänderungsverfahren auch dann nach § 16 Nr. 5 RVG eine Angelegenheit sind, wenn zwischenzeitlich das Berufungs- oder Beschwerdegericht mit der Sache befasst war, selbst wenn erst das Berufungs- oder Beschwerdegericht den Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen hat.
Rz. 126
Für den Anwalt, der erstmals im Abänderungs- und Aufhebungsverfahren tätig wird, entstehen die betreffenden Gebühren jetzt erstmalig. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass eventuell ein gegenüber dem Anordnungsverfahren geringerer Wert gelten kann, insbesondere, wenn dem Antrag auf Anordnung des Arrests oder auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur teilweise stattgegeben worden ist oder wenn nur wegen eines Teils die Aufhebung oder Abänderung beantragt worden ist.
Rz. 127
Werden mehrere Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung geführt, bilden sie sowohl untereinander als auch zusammen mit dem ursprünglichen Anordnungsverfahren dieselbe Angelegenheit, sodass der Anwalt seine Vergütung auch hier gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal erhält.