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Unter besonderen Umständen kann nach § 939 ZPO eine einstweilige Verfügung gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. Auch dieses Verfahren zählt zusammen mit dem Anordnungsverfahren gem. § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit. Das Verfahren richtet sich nach § 924 ZPO oder nach § 927 ZPO, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

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