Rz. 144

Sind im Anordnungs- und Aufhebungsverfahren auch nur teilweise gegenläufige Kostenentscheidungen ergangen, so kann jede Partei aus der für sie günstigen Kostenentscheidung die erwachsenen Kosten erstattet verlangen.[44]

 

Beispiel 78: Gegenläufige Kostenentscheidungen in Anordnungs- und Aufhebungs- bzw. Abänderungsverfahren

Der Antragsteller hatte durch seinen Anwalt eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erwirkt. Im Verfahren auf Aufhebung wegen Verstreichens der Klagefrist wird die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung aufgehoben.

Jetzt ergehen für das Anordnungs- und das Aufhebungsverfahren gesonderte Kostenentscheidungen. Während der Antragsgegner die Kosten des Anordnungsverfahrens zu tragen hat, muss der Antragsteller die Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen.

Der Antragsteller kann also eine 1,3-Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer aus dem Wert des Anordnungsverfahrens erstattet verlangen. Der Antragsgegner kann eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert des Aufhebungsverfahrens erstattet verlangen. Dass die 1,3-Verfahrensgebühr für den Anwalt des Antragsgegners schon im Anordnungsverfahren angefallen ist, ist unerheblich. Anderer Ansicht ist das OLG Frankfurt,[45] das wohl nur die Mehrkosten, also die Terminsgebühr als erstattungsfähig ansieht.

 
I. Kostenerstattung Antragsteller
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,46 EUR
Gesamt   973,66 EUR
II. Kostenerstattung Antragsgegner
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
 

Rz. 145

Zu beachten ist, dass keine Partei nach § 15 Abs. 2 RVG mehr als 100 Prozent der ihr insgesamt in beiden Verfahren erwachsenen Kosten erstattet verlangen kann.[46]

 

Beispiel 79: Unterschiedliche Kostenentscheidungen in Anordnungs- und Aufhebungs- bzw. Abänderungsverfahren

Der Antragsteller hatte durch seinen Anwalt den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Nach mündlicher Verhandlung ist die beantragte Verfügung überwiegend erlassen worden. Die Kosten sind zu 75 % dem Antragsgegner und zu 25 % dem Antragsteller auferlegt worden. Die Kostenausgleichung wurde durchgeführt. Später wird die einstweilige Verfügung im Verfahren nach § 927 ZPO aufgehoben. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Im Aufhebungsverfahren sind eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr angefallen, die grundsätzlich nach der Kostenentscheidung im Aufhebungsverfahren zu erstatten sind. Zu beachten ist jetzt allerdings, dass im Anordnungsverfahren bereits 25 % dieser Kosten im Rahmen der Ausgleichung berücksichtigt worden sind. Es können daher nur noch restliche 75 % der Kosten des Aufhebungsverfahrens berücksichtigt und festgesetzt werden.

 
  Kostenerstattung Antragsgegner im Aufhebungsverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
Hiervon 75 %   1.387,84 EUR
[44] OLG Hamburg MDR 1974, 150.
[45] JurBüro 1992, 422.
[46] KG AGS 2009, 513 = NJW-RR 2009, 1438; OLG Hamburg JurBüro 1981, 277; OLG Schleswig AGS 1995, 67; OLG Koblenz JurBüro 1978, 1823; a.A. KG JurBüro 1974, 1395.

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