Rz. 27
Voraussetzung des Urkundenprozesses ist, dass ein Anspruch auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen geltend gemacht wird (§ 592 ZPO).
1. Leistungsklagen
Rz. 28
Im Urkundenprozess sind folglich ausschließlich Leistungsklagen zu führen, Feststellungs- und Gestaltungsansprüche können im Urkundenprozess nicht geltend gemacht werden. Auch hinsichtlich der Leistungsklagen ist der Anwendungsbereich des Urkundenprozesses jedoch beschränkt. Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung bspw. können mit ihm nicht durchgesetzt werden.
2. Urkundsbeweis
Rz. 29
Weitere Voraussetzung ist, dass die den Anspruch begründenden Tatsachen mit dem Beweismittel der Urkunde, das in den §§ 415 bis 444 ZPO geregelt ist, bewiesen werden können. Unstatthaft im Urkundenprozess sind folglich alle Beweismittel, die nicht Urkunden sind, so bspw. Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Parteivernehmung einer der Prozessparteien etc. Dies gilt jedoch nur für die den Anspruch begründenden Tatsachen. Hinsichtlich der Frage, ob die zum Beweis vorgelegte Urkunde tatsächlich echt ist, ist neben dem Beweis durch Urkunde selbst auch der durch Parteivernehmung statthaft (§ 595 ZPO).
3. Erklärung über Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess
Rz. 30
Die Klageschrift muss die Erklärung enthalten, dass im Urkunden-, Wechsel oder Scheckprozess geklagt werden soll. Dies geschieht durch die Bezeichnung "Klage im Urkunden-/Wechsel- oder Scheckprozess". Außerdem muss die Urkunde, durch die der Anspruch bewiesen werden soll, in Urschrift oder Abschrift der Klage beigefügt werden (§ 593 ZPO).
4. Anderweitige Rechtshängigkeit
Rz. 31
Der Scheck- oder Wechselprozess ist nicht deshalb unstatthaft, weil der der Wechsel- oder Scheckforderung zugrundeliegende Anspruch bereits anderweitig anhängig gemacht worden ist. Der Anspruch aus dem Wechsel oder Scheck stellt einen Anspruch eigener Art dar, der einen vom Grundanspruch verschiedenen Streitgegenstand bildet, so dass der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit bei der gleichzeitigen gerichtlichen Geltendmachung von Grund- und Hauptanspruch ins Leere geht. Sofern der Anspruchsgegner auf einen titulierten Scheck- oder Wechselanspruch zahlt, während der der Scheck- oder Wechselhingabe zugrundeliegende Anspruch noch rechtshängig ist, hat der Kläger diese Klage in dem Umfang in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wie Zahlung erfolgt ist.
Beispiel:
A verklagt B auf Zahlung aus einem Scheck in Höhe von 5.000,00 EUR. Der Scheck war ihm von B als Anzahlung auf ein Auto gegeben worden, das der B für 10.000,00 EUR bei A gekauft hatte. A hat den B neben der Klage aus dem Scheck in einem gesonderten Verfahren auch auf Zahlung der 10.000,00 EUR Kaufpreis verklagt. Das Gericht spricht die Scheckklage zu, woraufhin B die 5.000,00 EUR bezahlt.
Hier ist zum einen festzustellen, dass die Klage auf Kaufpreiszahlung neben der Scheckklage zulässig ist, da die beiden Klagen rechtlich gesehen unterschiedliche Ansprüche betreffen.
Zahlt dann B die 5.000,00 EUR, erlischt zum einen der Scheckanspruch in voller Höhe. Daneben erlischt aber auch der Kaufpreisanspruch in Höhe von 5.000,00 EUR, so dass insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt werden muss.