a) Messaufbau (Messbeamter)

 

Rz. 99

Bei günstiger Aufstellposition der Videokamera und guter Bildqualität ist es mit einem technisch hoch entwickelten Auswertegerät möglich, die Zeitbestimmung für die drei Situationen (a), (b) und (c) entsprechend der Einsatzrichtlinie recht genau festzustellen. Es gibt jedoch auch Brückenabstandsvideofilme, die sowohl von der Aufstellposition der Kamera (ungünstiger Winkel) als auch von der schlechten Bildqualität her selbst im Nahbereich Auswertetoleranzen hinsichtlich der Zeitbestimmung der drei Lichtbilder erfordern. Diese außerhalb des Eichgesetzes liegende Auswertetoleranz wird beim vorliegenden Verfahren allerdings dadurch im Nahbereich ausreichend abgedeckt.

b) Auswertung (Behörde)

 

Rz. 100

Die Auswertekriterien könnten nicht beachtet worden sein. Zusätzlich dazu können die "allgemeinen Fehlermöglichkeiten", Situationen in denen Fahrzeuge abgebremst wurden oder einscherten, nicht erkannt worden sein.

c) Technische Fehler (Gerät)

 

Rz. 101

Im Einzelfall ist zu überprüfen, ob die 90 m- und 40 m-Markierung auf der Fahrbahn wirklich exakt 50 m auseinander liegen; Abweichungen von ± 1 m wurden (aufgrund von hohem Schwerlastverkehrsaufkommen) schon festgestellt; die Breite der beiden Markierungslinien betragen jeweils 0,4 m.

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