Rz. 45

Anders als bei der Einheits- oder Trennungslösung werden die erst im Schlusserbfall Bedachten bei der Nießbrauchslösung gleich zu Erben eingesetzt. Dabei können die Abkömmlinge der Ehegatten entweder ganz oder zusammen mit dem überlebenden Ehegatten in Erbengemeinschaft eingesetzt werden. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich ein Nießbrauchsvermächtnis am (gesamten) Nachlass[77] oder aber auch nur an einzelnen Nachlassgegenständen wie z.B. den Immobilien.[78] Die Verteilung des Nachlasses mit einer gleichzeitigen Anordnung des Nießbrauchs zugunsten des überlebenden Ehepartners hat seit dem Wegfall des § 25 ErbStG bei größeren Vermögen wieder Bedeutung erlangt. Auch sollte berücksichtigt werden, dass der Vermächtnisnehmer den Nießbrauch an bestimmten Gegenständen annehmen und an anderen ablehnen kann.

[77] Nicht zu verwechseln mit dem Nießbrauch am Erbteil, bei dem es sich um einen Forderungsnießbrauch handelt.
[78] Vgl. hierzu Schlieper, MittRhNotK 1995, 249.

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