Rz. 67

Im Rahmen der Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung spielt die Frage eines Abänderungsrechts des überlebenden Ehegatten (Freistellungsklausel) hinsichtlich der eigenen wechselbezüglichen Verfügung eine große Rolle. In § 2270 Abs. 1 BGB ist es den Ehegatten freigestellt, ob sie ihre letztwilligen Verfügungen wechselbezüglich und bindend errichten wollen.[115] Die Ehegatten können sich demnach auch das Recht einräumen, diese Bindungswirkung nach dem ersten Erbfall aufzuheben bzw. abzuändern.[116] Das Recht zur Abänderung der eigenen Verfügung kann auch von einer Bedingung abhängig gemacht[117] oder nur aus bestimmten Gründen erlaubt werden.[118] Auch kann sich ein Abänderungsrecht durch Auslegung ergeben (vgl. oben Rdn 61).

[115] Schleswig-Holsteinisches OLG NotZB 2014, 194.
[116] BGHZ 30, 261, 266; BGHZ 25, 204.
[117] MüKo/Musielak, § 2271 Rn 33.
[118] Palandt/Weidlich, § 2271 Rn 21.

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