Rz. 128

Die Anordnung einer Pflichtteilsklausel verstößt, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten, und zwar auch dann nicht, wenn die Eheleute ihre Kinder aus vorangegangenen Ehen zu Schlusserben einsetzen und das Vermögen bei nur einem Ehepartner liegt.[235] Bei der Einheitslösung besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Pflichtteilsklauseln in das Testament aufzunehmen.[236] So kann einmal die Bindungswirkung hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung aufgehoben werden, um dem überlebenden Ehepartner die Möglichkeit einer Abänderung zu geben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der auflösend bedingten Schlusserbeneinsetzung oder der Ausgleich durch Anordnung von Vermächtnissen.

[236] BayObLG NJW-RR 1996, 262.

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