Rz. 43

Da der überlebende Ehegatte bei der Trennungslösung nicht zum unbeschränkten Vollerben eingesetzt wird, sollte in jedem Fall bei der Gestaltung des Testaments die Frage aufgeworfen werden, ob der Längstlebende im Wege des Vorausvermächtnisses z.B. den Hausrat und sonstige persönliche Gegenstände des Erstversterbenden einschließlich Pkw, Kunstgegenstände und Antiquitäten erhalten soll, damit ihm diese zur unbeschränkten Verfügung stehen. Was davon letztlich übrig bleibt, geht im Wege der Verfügung für den zweiten Todesfall auf die Abkömmlinge als eigenes "Vermögen" des überlebenden Ehegatten über. Durch ein entsprechendes Vorausvermächtnis können diese Gegenstände aus der Nacherbenbindung ausgenommen werden.

 

Rz. 44

Muster 19.7: Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben

 

Muster 19.7: Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben

Der überlebende Ehegatte erhält im Wege des Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) und somit außerhalb der Vorerbeneinsetzung alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Sachen, alle persönlichen Gegenstände und das gesamte Inventar der von uns gemeinschaftlich bewohnten Wohnung in _________________________, _________________________ Str. _________________________, soweit sie im Eigentum des erstversterbenden Ehegatten stehen. Ebenso erhält er durch Vorausvermächtnis alle Antiquitäten, Kunstgegenstände und den Pkw des erstversterbenden Ehepartners. Das Recht der Nacherben erstreckt sich ausdrücklich nicht auf dieses Vorausvermächtnis. Ein Nachvermächtnisnehmer wird nicht bestimmt.

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