Rz. 63

Sollen die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen nicht wechselbezüglich und nicht bindend sein, so ist dies, um die gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB nicht eintreten zu lassen, ausdrücklich in der Verfügung auszuschließen. Wird die Wechselbezüglichkeit ausgeschlossen, dann bestehen die Verfügungen einzeln und nebeneinander.[114]

 

Rz. 64

Muster 19.11: Ausschluss der Wechselbezüglichkeit für beide Erbfälle

 

Muster 19.11: Ausschluss der Wechselbezüglichkeit für beide Erbfälle

Die von uns für den ersten und den zweiten Todesfall getroffenen Verfügungen sollen entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- oder Auslegungsregel nicht wechselbezüglich und nicht bindend sein, so dass jeder Ehegatte für sich jederzeit abweichende letztwillige Verfügungen treffen kann, ohne dass dadurch die Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam werden.

 

Rz. 65

In der Regel wird es jedoch so sein, dass die gegenseitigen Verfügungen für den ersten Todesfall wechselbezüglich sein sollen, da der eine Ehepartner durchaus ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der andere Ehepartner seine Verfügung nicht "heimlich" abändert. Der Ausschluss der Wechselbezüglichkeit für den Zeitraum nach Eintritt des ersten Erbfalls wird daher eher in Betracht kommen als ein gesamter Ausschluss für beide Todesfälle.

 

Rz. 66

Muster 19.12: Ausschluss der Wechselbezüglichkeit für den Schlusserbfall

 

Muster 19.12: Ausschluss der Wechselbezüglichkeit für den Schlusserbfall

Zu Lebzeiten beider Ehepartner sind die von uns getroffenen letztwilligen Verfügungen insgesamt wechselbezüglich und bindend. Nach dem Ableben eines Ehepartners sind die von uns getroffenen Verfügungen für den Schlusserbfall entgegen jeder gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- oder Auslegungsregel nicht wechselbezüglich und nicht bindend, so dass jeder Ehegatte für den Fall seines Überlebens jederzeit abweichende letztwillige Verfügungen treffen kann, ohne dass dadurch die Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam werden.

[114] MüKo/Musielak, § 2270 Rn 5.

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