Rz. 57

Da nur eine einzelne Verfügung mit jeweils einer oder mehreren anderen Verfügungen wechselbezüglich sein kann, ist grundsätzlich eine genaue Formulierung in der Verfügung von Todes wegen anzuraten.[103] Wollen die Ehegatten, dass sämtliche der von ihnen getroffenen Verfügungen wechselbezüglich und bindend sind, dann bietet sich folgender Formulierungsvorschlag an:

 

Rz. 58

Muster 19.10: Anordnung der Wechselbezüglichkeit hinsichtlich aller Verfügungen

 

Muster 19.10: Anordnung der Wechselbezüglichkeit hinsichtlich aller Verfügungen

Die in unserem Testament getroffenen Verfügungen des Ehemannes und der Ehefrau sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall sollen hinsichtlich der Erbeinsetzung, der Vermächtnisse und Auflagen insgesamt wechselbezüglich und daher bindend sein.

 

Rz. 59

Sollen dagegen nur einzelne Verfügungen wechselbezüglich und bindend sein, ist darauf zu achten, dass genau angegeben wird, welche Verfügung des jeweiligen Ehepartners (Erbeinsetzung, Auflage, Vermächtnis) in Bezug auf den ersten Todesfall und welche in Bezug auf den zweiten Todesfall wechselbezüglich und bindend sein soll.

 

Rz. 60

Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass sowohl die Verfügungen des Mannes als auch die Verfügungen der Ehefrau wechselbezüglich und bindend sein sollen. Es ist aber auch durchaus möglich, dass sich die Wechselbezüglichkeit nur auf die Verfügungen eines Ehegatten[104] bezieht, d.h. also nur die Verfügung des einen Ehepartners soll von der Wirksamkeit des anderen abhängig sein.[105] In der Praxis ist eine solche Gestaltungsvariante dann interessant, wenn das Vermögen einseitig von nur einem Ehegatten stammt. Dieser hat dann ein Interesse daran, dass der überlebende Ehegatte im Falle seines Todes an die Verfügungen gebunden ist. Umgekehrt: Wenn der nicht vermögende Ehegatte zuerst verstirbt, dann ist eine Bindung des Überlebenden im Regelfall nicht befriedigend, weil der Vorverstorbene dem Überlebenden nichts zukommen lässt, dieser aber dennoch in seiner Gestaltungsfreiheit nach seinem Ableben eingeschränkt wird.

[103] BGH LM § 2270 Nr. 2.
[104] MüKo/Musielak, § 2270 Rn 3.
[105] Palandt/Weidlich, § 2270 Rn 2.

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