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Für den Aufbau eines gemeinschaftlichen Testaments ist eine klare Trennung zwischen den Verfügungen für den ersten Todesfall, den Verfügungen für den zweiten Todesfall und der Bestimmung, welche der Verfügungen mit welchem Inhalt wechselbezüglich sein sollen, anzuraten. Darüber hinaus sollte auch der Fall des gleichzeitigen Versterbens Berücksichtigung finden und eine Regelung für den Fall der Scheidung getroffen werden. Letzteres insbesondere vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Vorschrift des § 2077 BGB nur den Fall abdeckt, dass der Erblasser selbst den Scheidungsantrag gestellt hat (§ 2077 Abs. 1 S. 2 BGB) und im Übrigen die Rechtsprechung zunehmend zu einer individuellen Auslegung tendiert, wie auch die Entscheidung des BGH vom 7.7.2004[6] zeigt, in der von einer Fortgeltung wechselbezüglicher Verfügungen nach Scheidung ausgegangen wurde.[7]

Im Einzelnen kann nach folgendem Aufbauschema vorgegangen werden:

1.

Verfügung für den ersten Todesfall

a) Erbeinsetzung
b) Vermächtnis, Auflagen
c) Anfechtungsverzicht (§ 2079 BGB)
d) Wiederverheiratungsklausel
e) Pflichtteilsstrafklausel (bedingtes Vermächtnis)
2.

Verfügung für den zweiten Todesfall

a) Erbeinsetzung
b) Vermächtnis, Auflagen
c) Pflichtteilsklausel
d) Anfechtungsverzicht (§ 2079 BGB)
3. Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung hinsichtlich der Verfügungen für den ersten und den zweiten Todesfall
4. Verfügung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute und/oder der Eheleute und der Kinder
5. Vorsorge für den Fall der Scheidung
6. Testamentsvollstreckung
[7] Zum Aufrechterhaltungswillen bei Ausschlagung des überlebenden Ehepartners vgl. BGH NJW 2011, 1353.

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