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Nach der Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB wird "im Zweifel" von einer Vollerbeneinsetzung des Überlebenden ausgegangen, wenn die Ehegatten sich in ihrem Testament gegenseitig als Erben eingesetzt und bestimmt haben, dass nach dem Tod des Überlebenden der Nachlass an einen Dritten fallen soll. Der Gesetzgeber hat dabei erwogen, dass Ehepartner grundsätzlich ihr Vermögen als einheitliches ansehen.[17] Verfügen Ehepartner, dass der überlebende Ehepartner uneingeschränkten Zugriff auf das Vermögen haben soll und danach die Angehörigen berechtigt sein sollen zu erben, handelt es sich um eine Schlusserbeneinsetzung im Sinne des § 2269 BGB.[18] Da es in diesem Bereich zu den unterschiedlichsten Auslegungen[19] kommen kann, ist eine exakte Formulierung im Testament erforderlich.

[17] Vgl. J. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 5.
[18] OLG München ZEV 2012, 367.
[19] Palandt/Weidlich, § 2269 Rn 6 ff.

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