Rz. 39

Bei der Trennungslösung wird in der Verfügung für den ersten Todesfall die Nacherbenregelung getroffen, das heißt, dass der Nacherbe letztlich vom Erstverstorbenen erbt. In der Verfügung für den zweiten Todesfall wird daher bei der Trennungslösung nur noch bezüglich des Eigenvermögens des überlebenden Ehegatten eine letztwillige Regelung getroffen. In der Praxis stellt man häufig fest, dass die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die Abkömmlinge zu Nacherben eingesetzt haben, dass dann aber eine Verfügung für den Erbfall des überlebenden Ehegatten hinsichtlich dessen Eigenvermögens fehlt.[73] Dies kann zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen, weil die Rechtsprechung bei der Formulierung, dass der überlebende Ehepartner Vorerbe und die Kinder Nacherben werden, von der Einheitslösung ausgeht.[74]

 

Rz. 40

Die Verfügung für den Schlusserbfall kann ebenfalls die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft vorsehen, bei der die eigenen Kinder Vorerben und deren Abkömmlinge oder Dritte Nacherben werden. Will man in einem solchen Fall beide Vermögen der Ehegatten wieder vereinheitlichen, so müsste man hinsichtlich der Verfügung für den ersten Todesfall eine sog. doppelte Nacherbschaft anordnen, was dazu führen würde, dass die als Nacherben bestimmten Abkömmlinge selbst wiederum nur Vorerben und deren Abkömmlinge oder Dritte Nacherben würden.

[74] Palandt/Weidlich, § 2269 Rn 1 m.w.N.

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