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Entscheiden sich die Ehepartner für das klassische Berliner Testament, dann ist für die gewollte Einheitslösung der Begriff "Vollerbe" zu verwenden. Denn würden sich die Eheleute gegenseitig nur zu "Alleinerben" einsetzen, dann schließt dies die Möglichkeit einer Vor- und Nacherbschaft nach Ansicht der Rechtsprechung nicht unbedingt aus.[20] Der Begriff "Alleinerbe" kennzeichnet nur den Unterschied zum Miterben, während der Begriff des "Vollerben" als Gegensatz zum "Vorerben" steht.[21]

[20] BayObLG NJW 1966, 1223.
[21] Vgl. hierzu auch Nieder/Kössinger, § 14 Rn 58.

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