Rz. 32

Aufgrund der Tatsache, dass nach den derzeit geltenden Freibeträgen im Erbschaftsteuerrecht der Freibetrag für Enkel 200.000 EUR beträgt, bleibt bei jeder Gestaltung zu überlegen, inwieweit die Enkel mit in die Nachfolgeplanung eingebunden werden sollten. Durch das steuerliche Lenkungspotential, wie es Piltz[60] ausdrückt, können auch im Schlusserbfall Vermächtnisse dergestalt angeordnet werden, dass jeweils nach Stämmen die Kinder ebenfalls mit Bestimmungs- und Zweckvermächtnissen belastet werden, so wie im ersten Erbfall, zur Ausnutzung der Freibeträge der Enkel und unter Berücksichtigung eines eventuellen Versorgungsinteresses der Kinder (Schlusserben). Allerdings stellt sich dann hier die oben (unter Rdn 31) aufgeworfene Frage, ob die Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge als alleiniger Zweck in diesem Fall ausreichend für die Anordnung eines Zweckvermächtnisses sind.

[60] Piltz, ZEV 2005, 469, 472.

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