Rz. 145
Von einem gleichzeitigen Versterben zu unterscheiden sind die oben angesprochenen Fälle, dass Ehepartner nicht tatsächlich gleichzeitig versterben, sondern zeitnah hintereinander. Geschieht dies beispielsweise aufgrund eines Unfalls, so stellt sich die Frage, ob auch dieser Fall durch eine entsprechende Regelung geklärt werden soll, um einen kurzen Zwischenerbfall (einschließlich Besteuerung) zu vermeiden.
Formuliert wird dabei häufig: "… dass jeder von seinen Erben beerbt wird, wenn Ehepartner gleichzeitig oder kurz hintereinander innerhalb von … Wochen versterben." Die Problematik hierbei besteht darin, dass in einem solchen Fall eine sogenannte konstruktive Vor- und Nacherbschaft vorliegt, weil für einen bestimmten Zeitraum unklar ist, ob der überlebende Ehepartner innerhalb des Zeitraums verstirbt oder nicht.
Würde man die Katastrophenklausel also auch für den Fall des kurzzeitigen Nacheinander-Versterbens erweitern, so würde der Ehepartner Vorerbe werden, die Abkömmlinge Nacherben und für den Fall, dass der Ehepartner den Zeitraum überlebt, würde die Nacherbfolge entfallen.
Rz. 146
Durch eine solche Klausel soll verhindert werden, dass der Erbfall zweimal hintereinander besteuert wird, was tatsächlich mit einer solchen Klausel aber nicht erreicht wird. Daragan und Feick weisen zurecht darauf hin, dass durch die konstruktive Vor- und Nacherbschaft das Ziel der Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht erreicht werden kann, da der Eintritt des Nacherbfalls durch den Tod des Vorerben bedingt ist und somit auch eine Besteuerung im Verhältnis zum Vorerben erfolgt.
Daragan schlägt daher vor, dass in diesem Falle nicht der überlebende Ehepartner Vorerbe, sondern die Abkömmlinge Vorerben und der Ehepartner zum Nacherben bestimmt wird, verbunden mit der Regelung, dass der Nacherbfall eintritt, wenn der Ehepartner den entsprechend festgelegten Zeitraum überlebt. In diesem Fall würde der Nacherbfall nicht mit dem Tod des Vorerben eintreten, sodass nach § 6 Abs. 3 ErbStG der überlebende Ehepartner im Verhältnis zum Erstversterbenden zu besteuern ist. Damit dann aber nicht den Vorerben die Steuerlast trifft, schlägt Daragan vor, den Vorerben (die Kinder) mit einem Herausgabevermächtnis zugunsten des Ehepartners zu belasten, dass ihm der gesamte Nachlass zugewandt wird.