Rz. 151

Auch beim Ehegatten-Testament kann es bei umfangreichen Nachlässen und komplizierten Rechtsverhältnissen sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Zu unterscheiden ist, ob die Testamentsvollstreckung nur für den Schlusserbfall oder auch schon für den ersten Todesfall angeordnet werden soll. Zu beachten gilt es dabei, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht wechselbezüglich erfolgen kann (§ 2270 Abs. 3 BGB). Der überlebende Ehepartner kann daher die für den Schlusserbfall angeordnete Testamentsvollstreckung aufheben bzw. abändern.[288] Ist keine gemeinsame Testamentsvollstreckung bestimmt worden, kann der überlebende Ehepartner allerdings nach h.M. keine nachträgliche Testamentsvollstreckung anordnen[289] und auch die Befugnisse eines gemeinsam angeordneten Testamentsvollstreckers nicht erweitern.[290] Dies gilt zumindest für die Fälle, in denen keine Freistellung bzw. Abänderungsbefugnis zugunsten des überlebenden Ehepartners bestand.[291] Es sollte daher in der Verfügung klargestellt werden, dass der überlebende Ehepartner die gemeinsam angeordnete Testamentsvollstreckung auch inhaltlich erweitern darf.

 

Rz. 152

Muster 19.35: Anordnung einer Testamentsvollstreckung im gemeinschaftlichen Testament

 

Muster 19.35: Anordnung einer Testamentsvollstreckung im gemeinschaftlichen Testament

Wir ordnen sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Todesfall abzuwickeln, die Vermächtnisse zu erfüllen und die Erfüllung der Auflagen zu überwachen. Zum Testamentsvollstrecker bestimmen wir _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, ersatzweise _________________________, wiederum ersatzweise soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bzw. Testamentsvollstreckernachfolger bestimmen. Dem überlebenden Ehepartner steht das Recht zu, die für den Schlusserbfall angeordnete Testamentsvollstreckung in vollem Umfang zu ändern bzw. auch zu erweitern. Der überlebende Ehepartner kann daher auch die Rechte des Testamentsvollstreckers beliebig erweitern soweit dies rechtlich möglich und zulässig ist.

[289] OLG Köln FamRZ 1990, 1402; BayObLG FamRZ 1991, 111.
[290] Damrau/Tanck/Kind, § 2289 Rn 3.
[291] OLG Köln FamRZ 2014, 1061.

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