Rz. 77

Für den Fall, dass sich der überlebende Ehepartner wiederverheiratet, sollte bei Eintritt einer Wiederverheiratungsklausel immer geklärt werden, ob damit auch die Wechselbezüglichkeit und somit die Bindungswirkung entfällt. Denn Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass der überlebende Ehegatte, wenn er durch die Wiederverheiratungsklausel die Vorteile verliert, die ihm am Nachlass des Erstverstorbenen zugefallen sind, von der Bindung durch das gemeinschaftliche Testament frei wird (vgl. hierzu Rdn 111 ff.).[127]

[127] OLG Zweibrücken ZEV 2013, 395.

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