Rz. 50

Die Sprungrevision ist ein Rechtsmittel zur Beschleunigung des Prozesses.[99] Sie ist alternativ zur Berufung zulässig, wenn der Sachverhalt, der zur Entscheidung ansteht, unstreitig und nicht weiter aufklärungsbedürftig ist. Ausgenommen sind jedoch Arrest- und Verfügungsurteile (§ 542 Abs. 2 ZPO) und Streitigkeiten, bei denen die Beschwer nicht mindestens den Betrag von 600 EUR übersteigt.[100]

[99] MüKo-ZPO/Krüger, § 566 Rn 1.

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